„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ein Fortschritt, Zusammenarbeiten ein Erfolg.“
Henry Ford, 1863–1947
Kooperationsformen für Freiberufler
Gemeinsam ist man stärker. Das gilt oftmals auch für selbstständige Designer, die durch kluge Kooperation und Kollaboration Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftlichen Erfolg steigern können. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Zusammenarbeit für Selbstständige.
Welche Kooperationsform vorteilhaft ist, hängt ab von
- den Zielen der Kooperation,
- ihrer Dauer,
- der Anzahl der Beteiligten,
- den gewünschten Einscheidungsfindungsmechanismen,
- und nicht zuletzt von dem finanziellen Aufwand und dem Haftungsrisiko, das man eingehen möchte.
Darüber hinaus gibt es Unterschiede in der steuerlichen Behandlung, die jedoch in diesem Beitrag nicht thematisiert werden.
Kooperationsformen mit eigener Rechtsform
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR
Die bekannteste Gesellschaftsform für eine freiberufliche Zusammenarbeit ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie entsteht immer dann, wenn sich mehrere Partner darauf einigen, gemeinsam auf ein bestimmtes Ziel hin zu arbeiten und dabei nach außen in gewissem Umfang als Einheit aufzutreten. Besondere Formalitäten sind bei der Gründung einer GbR nicht erforderlich, jede mündliche oder sogar konkludente Vereinbarung reicht, allerdings ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages wie immer empfehlenswert. Bei der GbR haften alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. In Form der GbR organisiert sind zumeist auch die Bietergemeinschaft und die Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Bietergemeinschaften sind sinnvoll, wenn sich mehrere Partner gemeinsam für einen größeren Auftrag bewerben wollen, den sie allein nicht bewerkstelligen könnten. Die Bietergemeinschaft ist zeitlich befristet bis zur Entscheidung über die Auftragsvergabe. Erhält die Bietergemeinschaft den erwünschten Auftrag, so wird aus ihr eine Arbeitsgemeinschaft. Deren Lebensdauer beginnt mit der Auftragserteilung und endet mit dem Ablauf der Gewährleistung.
Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Eine relativ junge und speziell für Freiberufler geschaffene Kooperationsform ist die Partnerschaftsgesellschaft (PartG). Der entscheidende Unterschied zur GbR besteht in der Regelung der Haftung: Die Partnerschaftsgesellschaft haftet mit ihrem Geschäftsvermögen und mit dem Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter. Es ist jedoch möglich, die Haftung auf den jeweils handelnden Partner zu beschränken. Die Partnerschaftsgesellschaft muss von einem Notar in das Partnerschaftsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Die Partnerschaftsgesellschaft hat im Vergleich zur GbR vor allem bei Tätigkeiten mit relativ hohem Haftungsrisiko Vorteile, da sie die Haftungsbeschränkung auf den verantwortlichen Partner im Falle fehlerhafter Berufsausübung vorsieht. Darüber hinaus ist sie in ihrer gesamten Regelung auf die Bedürfnisse von Freiberuflern zugeschnitten und dokumentiert die Freiberuflichkeit klar nach außen. Dafür punktet die GbR mit einfacherem, schnellerem und kostengünstigerem Gründungs- und Auflösungsprozedere und ist deshalb für Kooperationen kleineren Umfangs oder kürzerer Dauer geeigneter.
Kapitalgesellschaften
Natürlich stehen Designern auch die Kapitalgesellschaften als Kooperationsform zur Verfügung. Insbesondere bei hohem Investitionsbedarf kann die Gründung einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt attraktiv sein. Gerade zu Beginn einer Kooperation dürften jedoch in den meisten Fällen die deutlich weniger aufwändigen Rechtsformen der Partnerschaftsgesellschaft oder GbR vorzugswürdig sein – die Umwandlung in eine GmbH oder UG ist zu einem späteren Zeitpunkt immer noch möglich.
Formlose Kooperationsformen: Netzwerke und Bürogemeinschaften
Eine Zusammenarbeit ist auch ohne Gründung einer Gesellschaft möglich. Diese freien Formen der Zusammenarbeit sind einerseits flexibler und andererseits mit einem höheren Maß an (Rechts-) Unsicherheit verbunden. Besondere rechtliche Formalitäten sind hier nicht zu beachten. Wichtig sowohl bei Netzwerken als auch bei Bürogemeinschaften ist, den Anschein einer GbR zu vermeiden. Soweit es einen gemeinsamen Auftritt gibt, sollte dieser den Netzwerkcharakter nicht verschleiern, das gilt zum Beispiel für einen gemeinsamen Internetauftritt, gemeinsame Büroschilder oder Briefbögen.
Fazit
Soweit die wichtigsten Formen der Kooperation. Wichtig ist, dass eine Zusammenarbeit niemals unreflektiert erfolgen sollte, sondern immer auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung.
Autorin: Dr. Christine Danziger, Kanzlei HERTIN Berlin