Leider erhalten wir Hinweise, dass ein Micro-Stock-Fotograf gegen die Nutzung seiner Fotos vorgeht. Obwohl die Bilder regulär bei Bildagenturen erworben wurden, beruft sich der Fotograf nun auf eine unbefugte Löschung von Metadaten.
Was ist geschehen?
Wir erhalten Hinweise, dass der Fotograf Rafael Classen Nutzungen seiner Fotos anwaltlich abmahnen lässt. Pikanterweise hatten die betroffenen Designer die Bilder bei Adobe-Stock erworben. Die Recherchen haben ergeben, dass Herr Classen seine Fotos auch über Shutterstock und iStock vertrieb. Anfangs berief sich Herr Classen auf fehlende Rechte für Social-Media-Nutzungen; jetzt kritisiert er die Löschung der in die Bilddateien geschriebenen Metadaten.
Kann die Löschung von Metadaten urheberrechtliche Ansprüche nach sich ziehen?
Diese Frage lässt sich nur in den jeweiligen Einzelfällen beantworten. Die in § 95c UrhG erwähnten Informationen müssen der Rechtewahrnehmung dienen. Schwieriger ist der Nachweis einer wissentlichen Löschung. So muss man in jedem Einzelfall den Grund der Löschung ermitteln wie etwa das Einstellen von Fotos bei Facebook oder durch die Verwendung in einer WordPress-Anwendung.
Warum sind Metadaten so wichtig?
Vor allem die Bildbranche bekommt die negativen Seiten des Internets heftig zu spüren, weil Bilder leicht kopierbar sind und das Verständnis für den Wert eines Bildes gegen Null tendiert. Angeblich sollen bis zu 80 % der im Internet kursierenden Bilder geklaut sein. Mit den EXIF-Daten können Fotografen die Herkunft ihrer Bilder nachweisen; in den IPTC-Feldern sind vor allem die Angaben zum Fotografen von Bedeutung.
Wie bewertet die AGD das Vorgehen von Herrn Classen?
Als Verband freiberuflich tätiger Kreativer setzen wir uns natürlich für die Einhaltung von Urheberrechten ein. Mit fortschreitender Technik steigt die Bedeutung von Metadaten. Natürlich finden wir es schwierig, wie sehr die Vergütung von Kreativen wie Designern wie auch Fotografen unter Druck geraten sind – wozu US-amerikanische Bildagenturen einen erheblichen Beitrag geleistet haben. Wenn aber Fotografen ihre Bilder über diese Agenturen anbieten, dann halten wir es für inkonsequent, nachträglich deren Kunden mit Abmahnungen zu überziehen. Auf der anderen Seite müssen die Erwerber von Billigbildern damit rechnen, dass einzelne Fotografen aus diesem System ausscheren und leider zu solchen Mitteln greifen.
Was können Abgemahnte unternehmen?
Zunächst sollte man die behaupteten Ansprüche unverzüglich der jeweiligen Bildagentur melden. Adobe bittet darum, solche Fälle unter der Mail-Adresse copyright-stock@adobe.com bei Angabe der Adobe-ID, der Bildnummer und der geführten Korrespondenz zu melden. Die Rechtsabteilungen der Bildagenturen können bei der Vielzahl ähnlicher Fälle besser abschätzen, ob die behaupteten Ansprüche bestehen. Natürlich kann man versuchen, eine Freistellung geltend zu machen, wobei man aber die in den Geschäftsbedingungen hinterlegten Ausschlussgründe prüfen muss.
Kann man auch ohne erhaltene Anwaltspost Vorkehrungen treffen?
Fotografen handeln in einer solchen – für sie durchaus misslichen – Situation ganz unterschiedlich. Herr Classen setzt augenscheinlich seine Ansprüche mit dem seiner Meinung nach gebotenem Nachdruck durch. Das muss man als Fotos erwerbender Designer einkalkulieren. Aus diesem Grunde ist es sinnvoll zu prüfen, ob bei seinen Fotos die Metadaten noch vorhanden sind, gegebenenfalls diese wiederherzustellen und notfalls zu löschen. Zudem kann es sinnvoll sein, die Ursache für die Löschung von Metadaten zu finden und zu beheben. Selbst Photoshop löscht bei einem ungeschickten Abspeichern der Bilder für die Onlineverwendung. Social-Media-Plattformen sind an einer Beibehaltung von Metadaten wenig interessiert, was der einzelne Nutzer schwer beeinflussen kann. Anders verhält es sich mit Content-Management-Systemen wie Word-Press. Weil wir hierzu noch keinen Überblick haben, freuen wir uns über Rückmeldungen aus der Mitgliedschaft (koch@agd.de).
Redaktioneller Hinweis:
Der Beitrag ist Gegenstand des vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 310 O 178/21 geführten Rechtsstreits gewesen, der mit einem Vergleich erledigt werden konnte. Aufgrund dieses Vergleichs hat die AGD lediglich den letzten Absatz des Beitrags überarbeitet.
In dem Vergleich hat sich die AGD bereiterklärt, einen Beitrag des Herrn Classen zu veröffentlichen, mit dem er seinen Standpunkt vertreten kann. Der Beitrag kann hier abgerufen werden. Wir weisen darauf hin, dass der Beitrag nicht die Ansicht der AGD wiedergibt und diese somit keine Verantwortung für Form oder Inhalt des Beitrags übernimmt.
Alexander Koch | Juni 2021 (Überarbeitete Fassung | Stand Dezember 2021)