Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist in Deutschland seit dem 22. Juli 2021 in Kraft. Es setzt die Vorgaben des European Accessibility Act (EAA) um und erweitert die Verpflichtung zur Barrierefreiheit auf bestimmte private Anbieter von Produkten und Dienstleistungen. Anforderungen des BFSG müssen bis zum 28. Juni 2025 umgesetzt sein.
Wer muss barrierefreie Websites anbieten?
- Öffentliche Stellen (Verwaltungen, Behörden, etc.):
- Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden sind gesetzlich verpflichtet, ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten.
- Dazu gehören auch Gerichte, Bildungseinrichtungen (z. B. Hochschulen, Schulen in öffentlicher Trägerschaft), sowie andere öffentliche Einrichtungen.
- Unternehmen der Daseinsvorsorge:
- Organisationen, die Dienstleistungen der Daseinsvorsorge anbieten, wie Verkehrsbetriebe, Krankenhäuser und Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur, müssen zunehmend barrierefreie Lösungen bereitstellen.
- Der European Accessibility Act (EAA) erweitert diese Anforderungen auch auf private Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten (z. B. E-Commerce-Plattformen, Bankdienstleistungen, elektronische Kommunikationsdienste).
- Privatwirtschaft (ab 2025): Mit dem EAA, der bis zum 28. Juni 2025 in nationales Recht umgesetzt sein muss, gelten Barrierefreiheitsanforderungen auch für bestimmte Dienstleistungen und Produkte in der Privatwirtschaft. Beispiele:
- Websites und Apps von Banken, E-Commerce-Anbietern, und Ticketverkaufsplattformen.
- Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Terminals.
Welche Fristen müssen die Organisationen jeweils einhalten?
- Für öffentliche Stellen:
- Websites, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, mussten bis zum 23. September 2020 barrierefrei sein.
- Mobile Anwendungen mussten bis zum 23. Juni 2021 barrierefrei sein.
- Für private Anbieter (gemäß EAA):
- Produkte und Dienstleistungen müssen bis zum 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sein.
- Das betrifft insbesondere digitale Schnittstellen wie Websites, mobile Anwendungen und bestimmte elektronische Geräte.
Es gibt zwei wichtige Ausnahmen
- Kleine Unternehmen (mit weniger als 10 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro) sind von den Anforderungen des EAA ausgenommen.
- Inhalte, die nur eine geringe Nutzung durch die Öffentlichkeit haben, oder ältere archivierte Inhalte, die nicht aktiv gepflegt werden, müssen oft nicht barrierefrei gemacht werden.
Was ist zu tun?
Designer:innen sollten ihre Kund:innen daraufhin prüfen, inwiefern sie verpflichtet sind, ihre Websites barrierearm zu gestalten, und mit ihnen ggf. Kontakt aufnehmen, um nötige Arbeiten in die Wege zu leiten. Und nein, die müssen nicht kostenfrei erbracht werden, sondern können entsprechend eurem Aufwand abgerechnet werden.