Bei Designer:innen ist oft unklar, ob deren Leistungen mit dem Regelsteuersatz von 19 v.H. oder aber dem ermäßigten Steuersatz von 7 % abgerechnet werden müssen. Für diese Frage ist zunächst auf die gesetzliche Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG hinzuweisen, wonach der ermäßigte Steuersatz nach den Vorgaben des Gesetzgebers anzuwenden ist für »die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben«.
Da es für die praktische Anwendung dieser Vorschrift über viele Jahre unklar war, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Designer:innen für ihre Leistungen den Schutz des Urheberrechtsgesetzes in Anspruch nehmen kann (es geht hier nicht um die reine Urheberschaft, sondern um den gesetzlichen Schutz der Leistungen), hat der Gesetzgeber durch ein am 27. Januar 2015 veröffentlichtes BMF-Schreiben Klarheit geschaffen bzw. eine vereinfachte Anwendung des Umsatzsteuersatzes von 7 v.H. ermöglicht (Aktenzeichen IV D 2 – S 7240/14/10001). Die rechtliche Bedeutung eines BMF-Schreibens besteht darin, dass dies für die praktische Gesetzesanwendung von den Mitarbeiter:innen der Finanzverwaltung (zwingend) zu berücksichtigen ist!
In diesem BMF-Schreiben wurde der Abschnitt 12.7 Absatz 17 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) für Leistungen von Designer:innen wie folgt gefasst:
Für die Frage, ob Leistungen der Gebrauchsgraphiker und der Graphik-Designer ermäßigt zu besteuern sind, ist aus Vereinfachungsgründen auf die dem Leistungsaustausch zugrunde liegende zivilrechtliche Vereinbarung abzustellen, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden steuerlichen Ergebnissen führt. Gehen die Vertragspartner ausweislich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einvernehmlich von der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Muster oder einem Entwurf aus, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. ..(……) ….
Sofern Designer:innen also die Vorgaben des Gesetzgebers berücksichtigt, ist der Umsatzsteuerausweis von 7 v.H. von den jeweiligen Finanzämtern zu akzeptieren!
So geht es in der Praxis
Ihr solltet die »Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte« sowohl in Angeboten als auch der Rechnungslegung richtig ausweisen:
- Bereits für die Beschreibung der eigenen Leistungserbringung wird in der Rechnungslegung z.B. folgender Satz empfohlen: » …. für die Erbringung meiner Leistungen … (zum Projekt X) …. und der damit verbundenen Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte stelle ich meine Leistungen wie folgt in Rechnung:«
- Die »Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte« sollte möglichst als gesonderte Rechnungsposition aufgeführt werden (hinsichtlich räumlicher und zeitlicher Dauer). Dabei ist es unseres Erachtens aber nicht notwendig, dass für die Einräumung dieser Rechte auch tatsächlich ein gesondertes Entgelt vereinbart oder gezahlt wird.
- Der Ausweis der »Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte« sollte möglichst bereits in der Angebotserstellung berücksichtigt werden. Sofern dies nicht geschieht, gibt es eine (unnötige) Abweichung von den Vorgaben des Gesetzgebers.
Die von Designer:innen erbrachte Leistung muss grundsätzlich dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes unterliegen (können). Aus diesem Grund ist zu beachten, dass reine Dienstleistungen, welche zum Beispiel auf Stundenbasis abgerechnet werden und in keiner Weise mit der Anfertigung von Mustern oder Entwürfen in Verbindung stehen, nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht mit dem ermäßigten Umsatzsteuerausweis von 7 v.H. abgerechnet werden können.
Berücksichtigen Designer:innen diese Dinge bei ihrer Arbeit, gibt es keine Garantie, dass das Finanzamt nicht nachfragt, aber das Risiko hoher Nachzahlungen kann minimiert werden.