Absenkung des Umsatzsteuersatzes im 2. Halbjahr 2020

Anfang Juni hat die Regierungskoalition verkündet, den Umsatzsteuersatz in dem Zeitraum vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % zu  senken. Diese – vorübergehende – Rechtsänderung wirft für viele Unternehmer Fragen auf, weshalb nachfolgend einige wesentliche Änderungen erörtert werden sollen.

Höhe der Umsatzsteuersätze

1. Regelsteuersatz

Bis zum 30.06.2020 ausgeführter Umsatz

19 %

Vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 ausgeführter Umsatz

16 %

Ab dem 01.01.2021 ausgeführter Umsatz

19 %

2. Ermäßigter Steuersatz

Bis zum 30.06.2020 ausgeführter Umsatz

7 %

Vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 ausgeführter Umsatz

5 %

Ab dem 01.01.2021 ausgeführter Umsatz

7 %

Leistungen an (nicht) zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger

Werden Leistungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ausgeführt, ist es grundsätzlich egal, ob die Leistungen mit dem bisherigen Steuersatz von 19 % oder zukünftig mit 16 % Umsatzsteuer belastet sind. Da die Umsatzsteuer nur einen durchlaufenden Posten darstellt, ist in beiden Fällen nur auf die formal richtige Ausstellung der Rechnungen zu achten.

Sofern die Leistungen allerdings gegenüber einem nicht vorsteuer­abzugs­berechtigten Leistungsempfänger erbracht werden (z.B. öffentliche Auftraggeber, Vereine u.a.), ergibt sich bei Ausführung der Leistung zwischen dem 01. Juli und dem 31. Dezember 2020 eine Ersparnis von 3 % (Regelsteuersatz) bzw. 2 % (ermäßigter Steuersatz) für den Auftraggeber.

Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes maßgeblich für Umsatzsteuersatz

Für die Höhe des Umsatzsteuersatzes (19 bzw. 16 % oder 7 bzw. 5 %) kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Das Datum der Rechnungslegung ist hierfür nicht entscheidend. Vielmehr gelten die von Unternehmern erbrachten Sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt, weshalb im Regelfall der Zeitpunkt der Übergabe des Arbeitsergebnisses an den Auftraggeber der für die Höhe des Umsatzsteuersatzes maßgeliche Zeitpunkt ist.

Beispiele:

Beispiel 1:
Erbringung der Leistungen in den Monaten Mai und Juni 2020, Übergabe der Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber im Juni 2020

Ausführung der Leistung im Juni 2020  –> 19 bzw. 7 % Umsatzsteuer

Beispiel 2:
Erbringung der Leistungen in den Monaten Mai und Juni 2020, Übergabe der Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber im Juli 2020

Ausführung der Leistung im Juli 2020  –> 16 bzw. 5 % Umsatzsteuer

Teilleistung und Abschlagszahlungen

Sofern vor Fertigstellung der Leistungen von dem Auftraggeber Abschlags­zahlungen geleistet werden, unterliegt diese Rechnungslegung dem im Zeitpunkt der Erstellung der Abschlagsrechnung anzuwendenden Steuersatz (bis 30. Juni 2020: 19 bzw. 7 Prozent – ab 01. Juli 2020: 16 bzw. 7 %).

In der zu einem späteren Zeitpunkt zu erstellenden Schlussrechnung kommt es dann für den Umsatzsteuersatz auf den gesamten Rechnungs­betrag auf den Zeitpunkt der ´Ausführung der Leistung´ an, weshalb Schlussrechnungen mit Vollendung der Leistung im Zeitraum vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2020 insgesamt mit dem Umsatzsteuersatz von 16 bzw. 5 % abzurechnen sind. Die zuvor (eventuell mit einem höheren Umsatzsteuersatz) erhaltene Abschlagszahlung ist in voller Höhe von dem Rechnungsbetrag abzuziehen, weshalb sich in diesen Fällen ggf. eine nachträgliche Reduzierung der Umsatzsteuer für die geleisteten Abschlagszahlungen ergibt.

Von Abschlagsrechnungen zu unterscheiden sind Zahlungen des Auftraggebers für Teilleistungen. Die Umsatzsteuer für Teilleistungen entsteht bereits im Zeitpunkt der Vollendung dieser Leistungen. Für die Beurteilung als Teilleistung müssten allerdings zwei notwendige Bedingungen vorliegen:

  1. Es muss sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handeln und
  2. es muss eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistung vorliegen, die Teilleistung muss gesondert abgenommen und abgerechnet werden.

Erfassung der Einnahmen in Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Da Freiberufler die Umsatzsteuer im Regelfall nach vereinnahmten Beträgen versteuern, erfolgt die Erfassung regelmäßig in dem Monat der Vereinnahmung der Entgelte.

Sofern sich aufgrund von zuvor mit einem höheren Umsatzsteuersatz vereinnahmten Abschlagszahlungen durch spätere Schlussrechnungen mit einem geringeren Umsatzsteuersatz die Umsatzsteuer auf die Abschlags­zahlungen mindert, erfolgt die Berichtigung in der Voranmeldung für den Monat, in welchem der Schlussrechnungsbetrag vereinnahmt wurde.

Weitere Hinweise

Bei Dauerleistungen, die im Rahmen von Teilleistungen (z.B. Mietverträge, Leasingverträge) ausgeführt werden, sollte auf eine Anpassung und Korrektur der Abrechnungen (Verträge) geachtet werden.

Für den Umsatzsteuersatz bei Jahreskarten im öffentlichen Nahverkehr kommt es auf den Steuersatz an, welcher im Monat des Abschlusses (Ende) des Leistungszeitraums gültig ist. In welcher Weise die Verkehrsbetriebe mit dieser Änderung umgehen werden, kann derzeit nicht beurteilt werden.

Besonderheit Gastronomie: die bis zum 30.06.2020 erbrachten Leistungen unterliegen dem Umsatzsteuersatz von 19 %, innerhalb des Zeitraums vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 dem ermäßigten Steuersatz von 5 %, vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 dem Steuersatz von 7 % und (aus heutiger Sicht) ab dem 01.07.2021 wieder dem allgemeinen Steuersatz von 19 %. Von den vorstehend beschriebenen Reduzierungen des Steuersatzes sind allerdings Getränke ausgenommen.

Für weitere Rückfragen in Zusammenhang mit den vorstehend beschriebenen Rechtsänderungen stehen wir den Mitgliedern der AGD wie gewohnt auch gern telefonisch oder per E-Mail (siehe Webseite der AGD) zur Verfügung.

Ansgar Müller/ECOTAX