Arbeiten für ausländische Kunden

Bei Leistungen gegenüber ausländischen Auftraggebern ergeben sich steuerliche Besonderheiten insbesondere bei der Umsatzsteuer. Dabei müssen Sie aufgrund der Umsatzsteuergesetz-Novelle seit dem 1. Januar 2010 zunächst unterscheiden, ob die von Ihnen erbrachten Dienstleistungen an einen Unternehmer (B2B – business to business) oder an einen Nichtunternehmer (B2C – business to customer) erbracht werden.

Dienstleistungen an einen Unternehmer (B2B-Umsätze)

In der EU

Bei B2B-Umsätzen bestimmt sich der Ort der Dienstleistungen – d.h. der Ort, an dem die Umsatzsteuer erhoben wird – danach, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers wird durch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStId) nachgewiesen. Diese UStId Ihres Kunden müssen Sie in Ihrer Rechnung angeben.

Auch in dem Fall, dass der Leistungsempfänger seine UStId verwendet, die Leistung tatsächlich aber nicht für sein Unternehmen bezieht, genießen Sie als der Leistende Vertrauensschutz, wenn Sie eine gültige qualifizierte Bestätigungsabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorlegen können. In einer solche Anfrage lassen Sie sich bestätigen, dass eine ausländische UStId zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedsstaat, der sie erteilt hat, gültig ist und dass die von Ihnen mitgeteilten Angaben zu Firmenname, Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates registrierten Daten übereinstimmen. Sie können die qualifizierte Bestätigungsabfrage online vornehmen (www.bzst.de) aber auch per Brief, telefonisch, per Telefax oder E-Mail an das Bundeszentralamt für Steuern richten. Für Dienstleistungen an eine hoheitlich tätige Gebietskörperschaft (Land, Stadt oder Gemeinde), der eine UStId erteilt wurde, gelten die gleichen Regelungen wie für Unternehmer.

Außerhalb der EU

Bei Unternehmern im Drittland (Sitz außerhalb der EU), die über keine UStId verfügen, kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft u.a. durch eine Unternehmerbescheinigung des Sitzstaates oder mit anderen geeigneten Nachweisen geführt werden. Allerdings dürfte diese Nachweispflicht für Designer oftmals entfallen, da die Umsatzsteuer für bestimmte Dienstleistungen auch gegenüber Nichtunternehmern stets am Ort des Leistungsempfängers entsteht. Da die Nutzungsrechteinräumung (§ 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG) sowie Leistungen für die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit (§ 3a Abs. 4 Nr. 2 UStG) zu diesen Dienstleistungen zählen, entsteht die Umsatzsteuer bei Leistungen gegenüber Empfängern außerhalb der EU stets in diesen Ländern – also für Unternehmen als Leistungsempfänger ebenso wie für private Endverbraucher.

An das Finanzamt

Darüber hinaus müssen die nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegenden Leistungen als »nichtsteuerbare Umsätze« sowohl in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. -Jahreserklärung als auch in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) angegeben werden. Aufgabe der ZM ist dabei, eine Kontrolle der Steuerpflicht der Leistungsempfänger in ihren jeweiligen Ländern zu ermöglichen.

Die Rechnung

In der Rechnungslegung gegenüber Leistungempfämgern innerhalb der EU sind die folgenden Angaben notwendig:

  • UStId des Leistenden und des Leistungsempfängers
  • Hinweis auf Übertragung der Steuerschuld – innerhalb der EU nach dem Reverse-Charge-Verfahren
  • lediglich Ausweis des Nettobetrages

Dienstleistungen an private Endverbraucher (B2C-Umsätze)

In der EU: Für Dienstleistungen gegenüber privaten Endverbrauchern sowie juristischen Personen, denen keine UStId erteilt wurde, wird die Umsatzsteuer in der in Deutschland üblichen Form erhoben.

Außerhalb der EU: Für Designer gilt auch bei diesen Leistungen gegenüber Empfängern außerhalb der EU die Besonderheit, dass die besonderen Leistungen der Nutzungsrechts-Einräumung sowie für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit davon abweichend stets am Ort des Leistungsempfängers der Umsatzsteuer unterliegen.

Einkommensteuer

Unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit für den ausländischen Auftraggeber in Deutschland ausgeführt wird, unterliegen die Einkünfte in vollem Umfang der deutschen Einkommensbesteuerung.

Künstlersozialabgabe

Der Geltungsbereich für die Erhebung der Künstlersozialabgabe erstreckt sich nach dem Territorialitätsprinzip auf alle Personen, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder hier ihre Tätigkeit ausüben. Damit fallen Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und im Inland weder ihre Tätigkeit ausüben noch eine Niederlassung oder eine ständige Vertretung haben, nicht unter die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz.

Weitere Auskünfte

Die Anfragen zum Thema »Arbeiten im Ausland – was muss ich bei der Steuer beachten haben« im Laufe der letzten Jahre deutlich zugenommen. Da jeder Fall anders ist, empfehlen wir Ihnen bei offenen Fragen einen Anruf bei der Steuerberatungs-Gesellschaft ECOTAX Ansgar Müller & Partner. Telefon: +49 (0) 3301. 856 06. Der Anruf ist für AGD Mitglieder kostenfrei.

Autoren: Ansgar Müller, Christina Sahr