Schutz KI-generierter Designs

Bei der Anwendung künstlicher Intelligenz werden Urheberrechtsfragen in der Regel beim KI-Training diskutiert. Weil der professionelle Einsatz generativer KI einiges Geschick erfordert, stellen Designer_innen die berechtigte Frage, ob ihre Arbeiten geschützt sind. Das Thema ist noch sehr jung und kann somit noch Beispiele aus der Rechtsprechung beisteuern. Die folgenden Antworten sollen eine erste Orientierung geben.

Wie geht man mit dem Urheberrechtsschutz KI-generierter Designs um?

Die Rechtspraxis geht davon aus, dass KI-generierte Arbeiten nicht die Anforderungen einer „persönlichen geistigen Schöpfung“ erfüllen und somit nicht dem Urheberrechtsschutz unterstehen. Weil KI auch mechanische Tätigkeiten erleichtert (Bsp: Automatische Anwendungen bei der Bildbearbeitungen), wird auf den Begriff „generativ“ abgestellt (so jedenfalls die VG Bild-Kunst – hierzu im nächsten Absatz). Letztendlich kommt es auf die Frage an, ob die KI wesentliche Teile des kreativen Schaffensprozesses ersetzt (Bsp: Midjourney; Firefly) oder mechanische Tätigkeiten abkürzt (Bsp: Manche Anwendungen in Bildbearbeitungsprogrammen). Natürlich wird es interessante Grenzfälle geben. Adobe Photoshop kann mittlerweile große Bildausschnitte mittels KI ersetzen. Auch in die andere Richtung ist es denkbar, dass Prompts so umfangreich ausfallen, dass sie bei der Umsetzung keinen Raum für Zufälle einräumen.

Kann ich bei der VG Bild-Kunst Honorare für KI-generierte Bilder melden?

Grundsätzlich nein. Seit letztem Jahr können „Erzeugnisse generativer Künstlicher Intelligenz“ nicht gemeldet werden (vgl. § 2 Ziff. 2 des Verteilungsplans). Anderes gilt, wenn man für das konkrete Bild ein höchstrichterliches Urteil vorlegen kann, was in sehr seltenen Fällen möglich sein dürfte. Die strikten Anforderungen erklären sich aus dem Umstand, dass die Verwertungsgesellschaft nicht jedes einzelne Bild prüfen kann. Die Frage, was genau „Erzeugnisse generativer Künstlicher Intelligenz“ sein sollen, ist unbeantwortet im Raum hängen geblieben.

Kommt denn nicht zumindest der für die einfachen Fotos geltende Schutz zur Anwendung?

Nein. Der in § 72 UrhG geregelte Lichtbildschutz mag nicht mehr auf das Kriterium der persönlichen geistigen Schöpfung abstellen, was bis heute zu einer erheblichen Privilegierung der Fotografie geführt hat. Der Lichtbildschutz verlangt bei der Bilderstellung eine Einwirkung von Lichtstrahlen, was bei computergenerierten Bildern abzulehnen ist. Gerade Fotograf_innen, die auf ein Prompting umsatteln, werden sich daran gewöhnen müssen, dass sie ihre Bilder nicht mehr bei der VG Bild-Kunst melden dürfen.

Sollte man statt quantitativer Abgrenzungskriterien nicht besser qualitative Kriterien wie eine Berufsausbildung heranziehen?

Dem sollte man mit Vorsicht begegnen. Gerade Designer_innen mussten in der Vergangenheit eine erhebliche Abwertung ihre Arbeiten erleiden. Gegenüber Kunstwerken wurden Designs als Werken der angewandten Kunst grundsätzlich der Schutz abgesprochen. Nur bei einem „deutlichen Überragen der Durchschnittsgestaltung“ sprach der Bundesgerichtshof ausnahmsweise einen Urheberrechtsschutz zu. Erst im Jahr 2013 hat der BGH diesen Schematismus über Bord geworfen. Aus dem Blick der Designer_innen besteht somit wenig Interesse, neue persönliche Abgrenzungskriterien wieder einzuführen. Anhaltspunkte wie Berufsausbildungen oder Designpreise werden bei den Einzelfallbetrachtungen mitberücksichtigt. Entscheidend ist jedoch die Bewertung der konkreten Design-Arbeit.

Könnte man nicht ein Expertengremium für diese Bewertungsfragen einrichten?

Diese Expertengremien sind mit den speziell für Urheberrechtsfragen eingerichteten Zivilkammern bereits vorhanden. Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Urheberrechtsschutzes stellt sich eigentlich nur im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzungen. Mit der rechtskräftig gewordenen Gerichtsentscheidung liegt auch gleich ein durchsetzbarer Anspruch vor. Nun will ich die Gerichte nicht in den höchsten Himmel heben. Gerade weil Designer_innen Rechtsstreiten lieber aus dem Weg gehen, haben die Gerichte wenige Gelegenheiten, sich mit Designrechtsfragen zu befassen. Die Richter wären sicherlich dankbar, wenn Expertenrunden, die sich intensiver mit dieser Thematik befasst haben, Entscheidungskriterien zur Verfügung stellen würden. Angesprochen sind eher die Interessenverbände als die Verwertungsgesell­schaften, weil letztere die Handlungszwänge der kollektive Rechtewahrnehmung berücksichtigen müssen.

Ist zumindest mein Prompt geschützt?

Umfangreiche Prompts können in Einzelfällen sicherlich als Sprachwerke geschützt sein. Die bisherigen Fragen habe ich in die Richtung verstanden, dass das umgewandelte Bild den Schutz genießen soll. Solange die KI bei der Bildgenerierung Gestaltungspielräume hat, gilt das oben Gesagte, nämlich dass diese KI-Bilder nicht unter den Urheberrechtsschutz fallen.

Kann der Gesetzgeber den Urheberrechtsschutz auf KI-generierte Werke ausweiten?

Theoretisch wäre das möglich. Bei Fotos gibt es zum Beispiel den Lichtbildschutz, bei dem das Erreichen einer Schöpfungshöhe nicht thematisiert werden muss. Die AGD hat sich wegen der erheblichen Bevorzugung KI-generierter Designs kritisch geäußert. Während ein menschlich geschaffenes Design weiterhin an den Erfordernissen der Schöpfungshöhe gemessen werden müsste, würde dasselbe Bildergebnis, das per KI generiert wurde, pauschal einen Rechtsschutz genießen. Das ist in der Designbranche schwer vermittelbar; die AGD ist aber weiterhin offen für solche Diskussionen.

Kann eigentlich ein KI-generiertes Bild nach dem Designgesetz geschützt werden?

Eine sehr berechtigte Frage. Anders als das Urheberrechtsgesetz setzt das Designgesetz keine persönliche geistige Schöpfung voraus. Weil diese Vorschriften nicht nur dem Investitionsschutz sondern auch dem Kreativschaffen dienen soll, bleibt die weitere Diskussion abzuwarten. Bereits jetzt sollte man es auf den Versuch, KI-generierte Bilder bei der Designrolle anzumelden, ankommen lassen.

Gibt es einen vertraglichen Schutz?

Weil in Deutschland der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt, kann man rein theoretisch ein vertragliches Schutzrecht definieren, was aber nur gegenüber dem Kunden gelten würde. Allerdings stehen keine Beispiele aus der Rechtsprechung zur Verfügung, die Anhaltspunkte beisteuern könnten, ob und wie stark das vertragliche Schutzrecht umschrieben werden muss. Anders als bei unkonkreten Designkonzepten liegen mit KI-generierten Bildern festgelegte Ergebnisse vor, auf die man in dem Vertrag Bezug nehmen kann. Ob das im Einzelfall hält, gilt es auszuprobieren und notfalls gerichtlich zu klären. Auch eine Aufgabenstellung, die sich der AGD-Rechtsfonds mit Interesse anschauen wird.

Alexander Koch | Justiziar | August 2025