Urheberrechtlicher Nutzungsumfang

Seit der Geburtstagszugsrechtsprechung des BGH können Designer sich eher auf einen Urheberrechtsschutz berufen. Im Rahmen eines Designvertrages erhält somit die Einräumung von Nutzungsrechten eine wichtige Bedeutung. Das deutsche Urheberrecht verlangt die aus­drück­liche Aufzählung der geplanten Nutzungen. Was umständlich klingen mag, verschafft dem Designer wie auch dem Kunden einen umfangreichen Werkzeugkasten zur Anpassung der Lizenz wie auch der Vergütung an die konkret gewünschten Nutzungen.

»Das Urheberrecht verbleibt doch bei mir.«

In vielen Beratungen heißt es, dass Urheberrechte nicht übertragen werden könnten. Diese Aussage führt oft zu erheblichen Missverständnissen. Es stimmt, dass Urheber das urheber­recht­liche Kernrecht, wie zum Beispiel das Nennungs­recht oder das Recht gegen Entstellung eines Werks, nicht übertragen können. Von größerer Bedeutung sind die in §§ 15 ff. UrhG geregelten Verwer­tungsrechte, die sehr wohl eingeräumt werden können. Verhängnisvoller ist der Denk­fehler, dass Nutzungsrechte unabhängig von dem Bestehen eines urheberrechtlichen Werkes ein­ge­räumt werden könnten. Richtigerweise muss ein Design die für ein Urheberrecht erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Erst auf dieser Grundlage können überhaupt Nut­zungs­rechte eingeräumt werden. Ohne diese wesentliche Voraus­set­zung wird es schwie­riger, über Nutzungsrechte zu verfügen.

Nutzungsrechteeinräumung spätestens bei Vertragsschluss

Wie im Vertragsrecht muss der Nutzungsrechteumfang bei Vertragsschluss bestimmt sein. Spätere Festlegungen – wie etwa auf der Rechnung – kommen in der Regel zu spät, sodass der Umfang anhand der Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG bestimmt werden müsste. Räumt ein Designer seiner Kundin mit seiner Rechnung umfangreiche Nutzungs­rechte ein, dann mag das ein (belastender) Hinweis für eine entsprechend mündlich getrof­fene Rechteeinräumung sein. 

Nutzungsrechteparameter vs. Buy Out

Das deutsche Urheberrechtsgesetz geht mit § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG von einem vertraglich bestimmbaren Nutzungsrechteumfang aus. Es gibt also nicht den mit wenigen Worten festzulegenden Buy-Out, wie man ihn in den USA kennt. Das deutsche Urheberrechts­gesetz gibt in § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG folgende Parameter vor:

• Nutzerkreis: exklusiv | non-exklusiv
• Räumlich
• Zeitlich
• Inhaltlich: Gemeint sind vor allem die sog. Nutzungsarten

Einigen Designern dürfte diese Aufstellung aus dem Vergütungstarifver­trag Design (VTV) bekannt vorkommen, weil dieser genau nach diesem Prinzip die Vergütung der Nutzungsrechte berechnet.

Bei dem System darf man nicht die Kombinationsmöglichkeiten unterschätzen. Bei jeder Nutzungsart können Nutzerkreis, räumliche und zeitliche Einschränkungen gesondert vereinbart werden. Beispielhaft kann eine gestaltete Broschüre in der Printform vielleicht nur ein Jahr genutzt werden, die Verwendung als PDF dagegen 5 Jahre. Ein für den Kunden erstelltes Foto darf vielleicht auf der Website länger als in Social-Media-Accounts verwendet werden. Solche Differenzierungen geschehen selten, was auf den erhöhten Verhandlungsaufwand zurückzuführen sein dürfte. Das Urhebervertragsrecht gibt aber den Parteien ein effektives Werkzeug an die Hand, die Nutzungen und die entsprechende Vergütung den tatsächlichen Bedürfnissen des Kunden anzupassen.

Inhaltliche Einschränkungen: Die Nutzungsarten

Von großer Bedeutung sind die inhaltlichen Einschränkungen: die sog. Nutzungsarten. Diese müssen nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgrenzbar sowie wirt­schaft­lich-technisch als einheitlich und selbständig anzusehen sein (vgl. Dreier / Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 31 Nr. 28). Hat zum Beispiel ein Text-Autor einem Buchverlag das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung seines Textes als Taschenbuch eingeräumt, dann umfasst dieses Recht nicht automatisch eine Hardcover-Kassetten-Sonderausgabe (BGH, Urt. v. 12.12.1991 – I ZR 165/89 – Taschenbuch-Lizenz – GRUR 1992, 310). 

Der Verwerter läuft bei einer unbenannten Nutzungsart Gefahr, dass diese im Zweifelsfall bei der Urheberin verbleibt. Vor allem Illustratoren dürften aus Verlagsverträgen aufwendige Aufzäh­lungen möglicher Nutzungsarten ken­nen. Umfangreicher sind Lizenzklauseln in Filmpro­duk­tions­verträgen, weil Filmpro­du­zen­tinnen sich bei immens hohen Produktionskosten keine Lücken in ihren Lizenzverträgen leisten dürfen.

Das in § 23 UrhG gesondert geregelte Bearbeitungsrecht wird man den inhaltlichen Nutzungs­rech­­ten zuordnen müssen, weil der Urheber nicht nur über das Ob sondern auch über das Wie der Nutzung bestimmen soll (Dreier / Schulze, § 31, Rdn. 38). Im Kommuni­ka­tions­design ist dieses Recht von Bedeutung, wenn etwa ein Kunde sein Logo überarbeiten lassen möchte. Ist bei einem Design eine niedrige Schöpfungshöhe anzunehmen, dann können leichte Verän­de­rungen das Wegfallen des Bearbeitungsrechts nach sich ziehen.

Nutzungsumfang in der Kundenkommunikation

In der Beratung heißt es oft, dass Kunden ungerne über das Urheberrecht sprächen oder diese nicht verhandelbar sei. Im Designbereich sind differenzierte Lizenzverträge in der Tat wenig verbreitet. Ist aber ein Design urheberrechtlich geschützt, dann sollte der Kunde besser nicht das Erfordernis einer umfassenden Lizenzierung verdrängen. Andere Kunden erwarten dage­gen die Einräumung »sämtlicher Rechte« – zu oft ohne entsprechende Vergütung. Eine so pau­scha­le Lizenz dürfte lückenhaft sein; zudem besteht bei einer niedrigen Pauschalvergütung die Ge­fahr unabdingbarer Nachvergütungsansprüche gemäß § 32 UrhG.

Mit einer Klarstellung bei den Nutzungsrechten kann der Kunde von einer Herabsenkung der Umsatzsteuer profitieren und damit Geld sparen. Soll ein Gebrauchsgraphiker oder eine Graphikdesigner eine Mehrwertsteuer von lediglich 7 % in Rechnung stellen, dann müssen beide Parteien nachweislich die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte vereinbaren. Siehe hierzu das Schreiben des Bundesfinanz­mi­nis­teriums für Finanzen vom 27.01.2015 – IV D 2 – S 7240/14/10001.) 

Ein weitaus wichtigeres Argument ist die Verteilung der Risiken. Besteht beim Kunden die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Aufstiegs (zB. Start-Up-Unternehmen), dann müsste die Designerin die Nutzungsrechte hoch kalkulieren, um gesetzlichen Nachvergütungsansprüchen vorzugreifen. Mit einer Einschränkung der Nutzungsrechte (zB. zeitliche Begrenzung auf 10 Jahre), fällt die Nutzungsvergütung geringer aus. Der Designer beteiligt sich somit am wirt­schaft­lichen Risiko, was der Kundin eigentlich entgegenkommt. 

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Wie können mein Auftraggeber und ich über die Nutzungsrechte den Preis regulieren?

Wie ermittele ich in Zeiten der Digitalisierung den angemessenen Nutzungsfaktor?

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Alexander Koch | Februar 2021