Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) respektiert den Grundsatz der Vertragsfreiheit und stellt deswegen nur wenige Voraussetzungen für das Zustandekommen von Verträgen auf. Das Gesetz geht von der sehr einfachen Regelung aus, dass die Vertragsparteien sich über die wesentlichen Vertragsinhalte einigen müssen. Auf den Designbereich bezogen mag das sehr einfach klingen: Der Designer erstellt ein Design, der Kunde zahlt die vereinbarte Vergütung.
Manchmal behaupten Kunden, es sei noch kein Vertrag geschlossen worden, da sich die Verhandlungspartner (Kunde und Designer) über die zu erbringende Dienstleistung noch nicht geeinigt hätten und dass die bisherigen Gespräche reine Vorverhandlungen gewesen seien. Typisches Beispiel aus der Mitgliederberatung: Designer und Kunde besprechen Unternehmens- und Designziele, und der Designer ist schnell mit Skizzen dabei. Der Kunde kann sich nicht entscheiden, es folgen zwei oder drei weitere Treffen; der Designer übersendet zwischendurch weitere Entwürfe per PDF. Die AVG-Kommunikationsdesign der AGD wählt in Ziffer 3.1 den Kunstgriff, dass sämtliche vom Kommunikationsdesigner zu erbringende Leistungen kostenpflichtig sind. Abgesehen davon, dass der Kunde mit dem Bestreiten eines Vertragsschlusses auch die Einbeziehung der AVG infrage stellen würde, besteht weiterhin eine Unsicherheit, ab wann ein Vertrag vorliegt. Es liegt deswegen an dem Designer, spätestens in dem ersten Gespräch (Briefing und/oder Rebriefing) und vor allem vor der Aushändigung erster Arbeiten klarzustellen, dass er auch für diesen frühen Findungsprozess zumindest auf Stundenbasis bezahlt werden muss.
Jetzt stellt sich die Frage, ob mit einem Briefing bereits ein Designvertrag zustande gekommen ist.
Auch wenn deutsche Gerichte sich Denglismen gegenüber etwas reserviert geben, würden sie in dem jeweiligen Streitfall analysieren, ab wann sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben.
Versteht der Designer ein Briefing als die Festlegung der Unternehmensziele und das Rebriefing als die vom Designer vorzuschlagenden Designziele, dann fehlen in der Regel noch Angaben zur Vergütung.
Im Idealfall sollte der Designer erst auf der Grundlage des bestätigten bzw. abgestimmten Rebriefings oder Lasten-/Pflichtenheftes sein Angebot erstellen, das erst mit der erneuten Bestätigung seitens des Kunden eine belastbare Vertragsgrundlage bildet.
Alexander Koch, Dezember 2018