Die Feststellung der Künstlereigenschaft durch die Finanzbehörden

Freiberufliche Tätigkeit

Foto-, Grafik-, Mode-, Produkt- oder Textil-Designer üben in der Regel eine freiberufliche Tätigkeit aus. Leider wird diese Tatsache von den Finanzbehörden immer wieder in Frage gestellt.

Gewerbesteuer

So kann es passieren, dass ein Designer plötzlich zur Gewerbesteuer herangezogen und seine Einkünfte bei der Einkommensteuer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) erfasst werden. Die Nachteile einer solchen Fehlbewertung liegen auf der Hand. Die Gewerbesteuer bedeutet eine zusätzliche finanzielle Belastung, die zu Lasten des Gewinns geht. Auch die einkommensteuerrechtliche Einordnung als »Gewerbebetrieb« hat konkrete finanzielle Auswirkungen.

Ein Designer, der diese Nachteile vermeiden will, sollte bei einer unzutreffenden Bewertung seiner beruflichen Tätigkeit durch die Finanzbehörden für eine rasche Klärung sorgen. In vielen Fällen hilft schon ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter. Sollte dieses Gespräch ohne Erfolg bleiben, muss notfalls gegen den Gewerbesteuermessbescheid Einspruch eingelegt werden.

Ein solches Vorgehen kann selbstverständlich nur in den Fällen empfohlen werden, in denen sich die Tätigkeit des Designers im Rahmen des üblichen Berufsbildes hält. Wenn dagegen neben der reinen Design-Tätigkeit noch andere Leistungen wie Werbeberatung, Anzeigenschaltung etc. erbracht werden, ist Vorsicht geboten. In solchen Fällen liegt eine gemischte (freiberufliche und gewerbliche) Tätigkeit vor, deren steuerliche Erfassung besondere Probleme aufwirft.

Das Finanzamt wird die Einkünfte eines Designers nur dann als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erfassen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass der Designer keine gewerbliche, sondern eine selbständige künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. I Nr. 1 EStG ausübt. Es muss also eine Überprüfung und Qualifizierung der Tätigkeit des Designers erfolgen. Damit stellt sich die Frage, wie diese Überprüfung zu erfolgen hat und nach welchen Kriterien die »Künstlereigenschaft« festgestellt wird.

Die Finanzbehörden stehen auf dem Standpunkt, dass stets eine Einzelfallprüfung erfolgen müsse. Bereits dieser Ansatzpunkt erscheint verfehlt, wenn man bedenkt, dass die Freiberuflichkeit (»Künstlereigenschaft«) beispielsweise bei Bildhauern, Malern und Bildberichterstattern generell bejaht wird (vgl. Fohrbeck/Wiesand/Woltereck, Arbeitnehmer oder Unternehmer? Zur Rechtssituation der Kulturberufe, S. 330–306). Weshalb sollte nicht auch bei den Designern eine generelle steuerliche Zurodnung zu den Künstlerberufen möglich sein?

Für eine generelle, bis zum Nachweis des Gegenteils gültige Anerkennung einer »künstlerischen Tätigkeit« bei z.B. Grafik-Designern sprechen insbesondere folgende Gesichtspunkte:

  1. Grafik-Designer schaffen mit künstlerischen Mitteln und Methoden nach künstlerischen Maximen grafische Entwürfe, wobei die persönliche geistig-schöpferische Leistung im Vordergrund steht. Bereits die Berufsbezeichnung »Grafik-Designer« weist mit ihren Wortbestandteilen »Grafik« (= Schreiben, Zeichnen, Malen) und »Design« (= Entwerfen) auf diese persönliche geistig-schöpferische Leistung hin, die Voraussetzung für den Urheberschutz gemäß § 2 UrhG ist und zugleich die künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. I Nr. 1 EStG kennzeichnet.
  2. Ihre Ausbildung erhalten die Grafik-Designer an Staatlichen Hochschulen, Fachhochschulen und Akademien in Deutschland. Das Studium an diesen Hochschulen schließt mit der Verleihung von Hochschulgraden ab. Die Prüfungsbestimmungen setzen für die Erlangung des Abschlusses voraus, dass der Kandidat die Fähigkeit besitzt, auf künstlerischer und wissenschaftlicher Grundlage selbständig zu arbeiten.Nach der Rechtsprechung des BFH kann stets als Künstler angesehen werden, wer eine abgeschlossene Vorbildung an einer Hochschule, Kunstakademie usw. besitzt oder eine entsprechende Vorbildung nachweist. Nach einem BdF-Erlass vom 26. 9. 1962 – IV A/2 – 54311 – sind auch die Abschlusszeugnisse der Werkkunstschulen bzw. Fachhochschulen für Gestaltung als Nachweis der Künstlereigenschaft anzuerkennen.
  3. Nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) werden selbständige Künstler in der Rentenversicherung der Angestellten pflichtversichert. In dem dazu von der Künstlersozialkasse vorbereiteten Fragebogen werden die Grafik-Designer ausdrücklich aufgeführt und als selbständige Künstler dem versicherungspflichtigen Personenkreis zugeordnet.
  4. In einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. Februar 1976 (AZ III 27/75) wird ausdrücklich festgestellt, dass die Designer generell eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, sofern sie die Ergebnisse ihrer schöpferischen Tätigkeit nicht selbst verwerten, sondern – wie im Regelfall – gegen Entgelt einem Dritten zur praktischen Auswertung überlassen. Wörtlich heißt es dazu in den Entscheidungsgründen:

»Voraussetzung einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. I Nr. 1 EStG ist, dass die Berufsausübung auf einer eigenverantwortlichen schöpferischen Tätigkeit beruht, und das tut sie in all den Fällen, in denen das Ergebnis der Arbeit des Formgestalters, nämlich der Entwurf, das Modell, die Form- und Farbgebung als geistige Idee zu einem besonderen Leistungsgegenstand gemacht wird. Der Designer erbringt eine nichtgewerbliche Leistung gegenüber seinem Auftraggeber wie jeder andere freiberufliche Tätige mit der Beratung, der Überlassung einer geistigen Idee, auch wenn diese dem profanen Alltag zugewandt ist«.

Damit wird anerkannt, dass die Designer allein schon deswegen zu den freiberuflich Tätigen gehören, weil sie geistige und schöpferische Leistungen anbieten und damit ohne weiteres den anderen Berufsgruppen des § 18 Abs. I Nr. 1 EStG gleichzustellen sind.

5. Das entscheidende Argument dafür, dass Grafik-Designer eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. I Nr. 1 EStG entfalten, ergibt sich aus dem Urheberrechtsgesetz. Die Entwürfe und Reinzeichnungen eines Grafik-Designers gehören in der Regel als Werke der angewandten Kunst zu den urheberrechtlich geschützten Werken (§ 2 Abs. I Nr. 4 UrhG). Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, wie im Bereich des Steuerrechts eine eigenschöpferische und künstlerische Tätigkeit der Designer noch verneint werden kann. Ein Werk, das urheberrechtlich geschützt ist, ist damit definitionsgemäß auch eine persönliche geistige Schöpfung. Wenn daher ein Steuerpflichtiger grafische Leistungen erbringt, die unter das Urheberrechtsgesetz fallen, ist damit zugleich der schöpferische und individuelle Charakter seiner Tätigkeit nachgewiesen.

Diesen urheberrechtlichen Aspekt scheinen die Finanzbehörden bisher völlig übersehen zu haben.

Trotz der zahlreichen Argumente, die für eine generelle Anerkennung der »Künstlereigenschaft« bei Grafik-Designern sprechen, scheinen die Finanzämter nicht bereit zu sein, von der bisherigen Praxis der Einzelfallprüfung abzurücken. Ursache dafür ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der in den wenigen Entscheidungen, die sich mit der Tätigkeit von Grafik-Designern befassen, stets eine Überprüfung der »tatsächlichen Umstände des Einzelfalles« verlangt hat.

Zwar gibt es vereinzelte Entscheidungen der Finanzgerichte, die eine künstlerische Tätigkeit aufgrund der besonderen Eigenart der Grafik-Designer-Leistungen auch ohne besondere Nachweise und Sachverständigengutachten anerkennen (z.B. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. 2. 1976) doch haben diese Urteile bislang keine Resonanz bei den Finanzbehörden gefunden. Offenbar muss es erst zu einer grundsätzlichen Änderung der BFH-Rechtsprechung kommen, bevor sich auch die Praxis der Finanzämter ändert.

Solange die Korrektur der höchstrichterlichen Rechtsprechung aussteht, müssen die Grafik-Designer damit leben, dass die Finanzämter von ihnen eventuell den Nachweis der »Künstlereigenschaft« verlangen. Jeder Designer sollte sich deshalb vorsorglich darüber informieren, wie ein solches Nachweisverfahren abläuft.

Leider zeigt die Praxis, dass die Handhabung von Finanzamt zu Finanzamt sehr unterschiedlich ist. Es gibt kein einheitliches Verfahren zur Feststellung der »Künstlereigenschaft«, das von allen Finanzämtern in Deutschland in gleicher Weise praktiziert wird.

Zwar hat es in der Vergangenheit verschiedene Versuche gegeben, die Verwaltungspraxis durch Erlasse des Bundesfinanzministers und der Landesfinanzminister zu vereinheitlichen, doch haben diese Bemühungen an der unterschiedlichen Verfahrensweise der einzelnen Finanzämter offenbar nicht allzu viel geändert. Nach wie vor wird die »Künstlereigenschaft« eines Grafik-Designers in Bremen nach einem anderen Verfahren überprüft als beispielsweise in Berlin, Stuttgart oder Saarbrücken.

Besonderheiten in den Länder

So sind etwa die Finanzämter in Bremen angewiesen, zunächst beim Direktor der Kunsthalle telefonisch anzufragen, ob der betreffende Grafik-Designer dort als Künstler bekannt ist und seine Tätigkeit deshalb ohne weiteres als künstlerische Tätigkeit anerkannt werden kann. In Hamburg und Niedersachsen erfolgt dagegen von vornherein eine Begutachtung der Arbeiten durch die eigens dafür eingerichteten Gutachterkommissionen. Im Saarland gibt es keine Gutachterausschüsse, hier entscheidet das Finanzamt völlig selbständig, wobei nicht ganz klar ist, woher die jeweiligen Sachbearbeiter die zur Beurteilung der »Künstlereigenschaft« erforderliche Kompetenz beziehen. In Stuttgart gehen die Finanzbehörden wiederum anders vor. Dort wurde beim Verband bildender Künstler Württemberg e.V. eine Kommission eingerichtet, bei der ein Grafik-Designer auf eigene Kosten ein Gutachten einholen kann, falls das Finanzamt seine Freiberuflichkeit bezweifelt.

Nicht nur die Verfahrensweise, sondern auch die geforderten Nachweise sind höchst unterschiedlich. In Nordrhein-Westfalen wird z. B. die »Künstlereigenschaft« ohne weitere Nachprüfung (!) bejaht, wenn der Grafik-Designer nachweist, dass er seine Tätigkeit aufgrund einer abgeschlossenen Hochschulausbildung oder einer Ausbildung an Werkkunstschulen bzw. Fachhochschulen ausübt. (Erlass des Finanzministers NW vom 28. 7. 1969, S. 2246 – 5-VB 1). Im Bereich der Oberfinanzdirektionen Nürnberg und Frankfurt am Main wird dagegen die Vorbildung des Grafik-Designers nur als Indiz berücksichtigt; im übrigen reicht ein abgeschlossenes Hochschulstudium für sich allein noch nicht aus, um die Anerkennung der »Künstlereigenschaft« zu sichern. In Niedersachsen scheint schließlich die Ausbildung des Designers überhaupt keine Rolle zu spielen, denn dort müssen einem Gutachterausschuss generell einige Probearbeiten vorgelegt werden.

Die Situation wird zusätzlich dadurch erschwert, dass nicht einmal im Bereich der einzelnen Oberfinanzdirektionen eine einheitliche Handhabung gewährleistet zu sein scheint. Als Beispiel sei das Vorgehen eines Bielefelder Finanzamtes angeführt, das zum Bezirk der Oberfinanzdirektion Münster gehört. Die Oberfinanzdirektion Münster gibt an, dass in ihrem Bereich – entsprechend dem Erlass des Landesfinanzministers – die Gutachterkommission für Grafik bei der Fachhochschule in Köln einzuschalten ist, wenn sich das Finanzamt nach Überprüfung des Sachverhalts zu einer eigenen Entscheidung nicht in der Lage sieht. Demgegenüber vertritt das Finanzamt Bielefeld die Auffassung, wenn der Grafik-Designer »ein Gutachten eines auf diesem Gebiet anerkannten Sachverständigen« beibringe. Eine Gutachterkommission existiert nach Angaben des Bielefelder Finanzamtes nicht mehr (»wegen mangelnder Inanspruchnahme«).

Angesichts dieser widersprüchlichen und uneinheitlichen Verfahrenspraxis ist nur allzu verständlich, dass bei den betroffenen Grafik-Designern und deren Steuerberatern einige Verwirrung herrscht.

Die unterschiedliche Verfahrensweise bei der Überprüfung der »Künstlereigenschaft« dürfte mit dem Gleichbehandlungsgebot (Artikel 3 GG) nicht zu vereinbaren sein. Darüber hinaus scheint die finanzbehördliche Praxis teilweise auch nicht im Einklang mit den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) zu stehen.

Die meisten Finanzämter verlangen vom Steuerpflichtigen die Vorlage eines Gutachtens über seine »Künstlereigenschaft«, wobei der betreffende Grafik-Designer normalerweise an eine Gutachterkommission verwiesen wird, die bei der Oberfinanzdirektion, beim Berufsverband bildender Künstler, beim Kultusministerium oder bei einer anderen Stelle eingerichtet ist. Die Finanzbehörden vertreten insoweit die Auffassung, dass es Sache des Steuerpflichtigen sei, den Nachweis einer künstlerischen Tätigkeit zu führen. Wenn die Beschaffung eines solchen Nachweises Geld kostet, muss auch dieser Kostenaufwand nach Meinung der Finanzbehörden vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden.

Demgegenüber heißt es in § 88 Abs. I AO, dass die Finanzbehörde den Sachverhalt »von Amts wegen« zu ermitteln hat. Die Aufklärung der Tatsachen ist also keineswegs Sache des Steuerpflichtigen, vielmehr hat er bei der Sachverhaltsermittlung lediglich mitzuwirken (§ 90 Abs. I AO). Wenn daher die Finanzbehörde bezweifelt, ob im Einzelfall eine künstlerische Tätigkeit vorliegt, muss sie von sich aus die erforderlichen Auskünfte einholen und die notwendigen Beweiserhebungen veranlassen (§ 92 AO). Das bedeutet, dass die Finanzämter – falls erforderlich – selbst für eine Begutachtung der Tätigkeit des Grafik-Designers zu sorgen haben (§ 92 Nr. 2, § 96 AO).

Da somit nicht der Steuerpflichtige, sondern die Finanzbehörde für die Einholung eines Gutachtens sorgen muss, dürfte es kaum gerechtfertigt sein, den Steuerpflichtigen mit den Kosten einer solchen Begutachtung zu belasten.

Dr. Wolfgang Maaßen