Sinn und Zweck der Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet ist es, Transparenz herzustellen. Sowohl Verbraucher als auch Unternehmen und geschäftlich Handelnde haben ein erhebliches Interesse daran, jederzeit herauszufinden zu können, mit wem sie es im Internet zu tun haben. Aus diesem Grund regelt § 5 TMG, wen die Kennzeichnungspflicht trifft, welche Angaben im Einzelnen zu machen sind und auch wie die Anbieterkennzeichnung zu platzieren ist.
Wer?
§ 5 TMG gilt für Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien zur Nutzung bereit halten. Für die Praxis kann man sich merken, dass nahezu jeder Online-Auftritt ein Telemedium ist und dass die Anbieterkennzeichnungspflicht praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereit hält, erfüllt werden muss. Die einzige Ausnahme sind Angebote, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen und die keine Auswirkungen auf den Markt haben.
Welche Angaben?
Impressumsangaben müssen zunächst Angaben zur Identität des Diensteanbieters sowie Kontaktinformationen enthalten. Für die Angaben zur Identität müssen Name, Vorname sowie eine vollständige (ladungsfähige) Postanschrift genannt werden.
Nicht ausreichend ist die Angabe eines Postfachs.
Juristische Personen und Personengesellschaften wie die GbR, OHG und die KG müssen ihren Firmennamen samt vollständiger Anschrift sowie die ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen der Vertretungsberechtigten angeben. Bei mehreren Niederlassungen ist im Zweifel die Hauptniederlassung anzugeben.
Für die Kontaktinformationen gilt: Anzugeben ist mindestens eine E-Mail-Adresse sowie ein weiteres elektronisches oder nichtelektronisches Kommunikationsmittel (z.B. Anfragemaske oder Telefonnummer). Wer Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern erbringt, für den ist die Angabe einer Telefonnummer zwingend vorgeschrieben.
Hinzu kommen im Einzelfall folgende Angaben:
- Wer im Rahmen eines zulassungspflichtigen Gewerbes einen Webauftritt unterhält, muss die zuständige Aufsichtsbehörde samt Anschrift angeben.
- Registereinträge wie der Eintrag ins Handelsregister sind dann anzugeben, wenn ein solcher Eintrag besteht. Das ist z.B. der Fall bei Vereinen (Vereinsregister), Kaufleuten (Handelsregister), Partnerschaften (Partnerschaftsregister), Genossenschaften (Genossenschaftsregister). Anzugeben sind Registergericht und Registernummer.
- Spezielle Angaben haben auch Angehörige sogenannter reglementierter Berufe, z.B. Architekten, Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Psychotherapeuten zu machen.
- Die Umsatzsteueridentifikationsnummer gem. § 27 a Umsatzsteuergesetz (UStG) muss angegeben werden, sofern ein Anbieter tatsächlich über eine solche Nummer verfügt. Ansonsten entfällt diese Angabe naturgemäß. Die Steuernummer ist im Impressum nicht anzugeben.
Platzierung und Erkennbarkeit
§ 5 Abs. 1 TMG bestimmt, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden müssen. Leicht erkennbar sind die Angaben, wenn sie an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen auffindbar sind. Zu empfehlen ist ein leicht wahrnehmbarer, sprechender Link wie „Kontakt“, „Impressum“ oder auch „Anbieterkennzeichnung“, der von jeder Seite des Webangebots direkt (unmittelbar erreichbar) auf das Impressum führt (ständig verfügbar). Nicht mehr leicht auffindbar und unmittelbar erreichbar sind Angaben, die nur in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemacht werden.
Zum Schluss
Auf die leichte Schulter nehmen sollte man die Impressumspflicht nicht, weil der Verstoß hiergegen eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro belangt werden kann. In der Praxis bedeutsamer noch ist möglicherweise das sogenannte Abmahnrisiko. Verstöße gegen die Impressumspflicht sind wettbewerbswidrig und führen demgemäß zu Unterlassungsansprüchen, die in der Regel im Wege einer Abmahnung durchgesetzt werden. Im Falle einer berechtigten Abmahnung hat die Gegenseite einen Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten.
Impressum – Musterbeispiele
Einzelunternehmer ohne Besonderheiten:
- Vorname, Name
- Straße, Hausnummer
- Postleitzahl, Ort
- Telefon, E-Mail
Juristische Personen ohne Besonderheiten:
- Firmenname und Rechtsform, z.B. xy GmbH
- Straße, Hausnummer
- Postleitzahl, Ort
- Telefon, E-Mail
- vertretungsberechtigter Geschäftsführer:
- Vorname, Name
- Registergericht: Amtsgericht xy
- Registernummer: HR …
- ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE …
Personengesellschaft (z.B. GbR) :
- Name und Rechtsform, z.B. xy GbR
- Straße, Hausnummer
- Postleitzahl, Ort
- Telefon, E-Mail
- vertretungsberechtigte Gesellschafter:
- Vorname, Name
- ggf. Gewerberegister: Nr. …
- ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE …
Rechtsanwältin Dr. Christine Danziger, Kanzlei Hertin
Das Internet ist wie immer hilfreich, aber – wie immer – mit Einschränkungen: Einige der Serviceseiten gehen über die üblichen Pflichtangaben hinaus richtig in die Tiefe, berücksichtigen sogar Links zu Social-Media-Angeboten. Trotz aller Bequemlichkeit und Geschwindigkeit ist hier Vorsicht in Bezug auf Rechtssicherheit geboten. Kaum ein Nutzer kann wissen, ob das so erzeugte Impressum auf einem rechtlich aktuellen Stand und vollständig ist. Insofern ist es durchaus sinnvoll, das Impressum einer Kanzlei zur Überprüfung vorzulegen.
Es gibt einige gute Webseiten, die bei der Erstellung eines Impressums hilfreich sind, zum Beispiel der Impressum-Generator (Stand: November 2017).