Was du jetzt wissen musst: § 32d UrhG

Die Neufassung des § 32d UrhG regelt seit dem 07.06.2021, dass Auftraggeber:innen von Urhebern diesen mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Nutzung ihrer Arbeiten geben müssen. Das erste Mal müssen sie am 07.06.2023 Auskunft erteilen. 

Das gilt natürlich auch für die Kund:innen von Designer:innen, sofern deren Werke die benötigte Schöpfungshöhe aufweisen und die Gestalter:innen die entgeltlichen Nutzungsrechte mit ihren Auftraggeber:innen vertraglich vereinbart haben. Dabei handelt es sich nicht um einen Anspruch, den ihr habt, sondern um eine Pflicht, die eure Kund:innen proaktiv erfüllen müssen.  

Worauf es dabei ankommt, erfährst du in fünf schnellen Tipps. 

Was heißt gesetzliche Auskunftspflicht? 

Seit 2021 wird im Urhebergesetz §32 d festgeschrieben, dass deine Auftraggeber:innen dir mindestens einmal jährlich unaufgefordert Auskunft erteilen müssen, in welchem Umfang sie deine Arbeiten nutzen. 

Für wen gilt die Auskunftspflicht? 

Der Auskunftspflicht (vereinzelt auch Berichtspflicht oder Transparenzpflicht genannt) unterliegen alle Vertragspartner von Urhebern, wenn sie sich entgeltlich Nutzungsrechte haben einräumen lassen. 

Worüber müssen Kund:innen Auskunft erteilen? 

Über den Umfang der Nutzung deiner Arbeiten und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Also etwa, in welchen Zeiträumen ein Design auf einer Website genutzt wird, in welcher Auflagenhöhe ein Geschäftsbericht erscheint, wie viele Klicks, Likes und Kommentare ein Instagram-Profil erhielt, welche Reichweite ein Blogbeitrag erzielte oder wie viel Umsatz eine Kundin mit ihrem Webshop gemacht hat. 

Was ist, wenn ich keine entgeltlichen Nutzungsrechte eingeräumt habe? 

Davon raten wir bekanntlich ohnehin ab. Unter Umständen gilt der Übertragungszweckgrundsatz. AGD-Designer:innen können hierzu gern unsere kostenlose Mitgliederberatung in Anspruch nehmen. 

Ab wann sollten deine Auftraggeber:innen berichten? 

Für Verträge, die vor dem 07.06.2021 abgeschlossen wurden, gilt: Sie müssen über alle ab dem 07.06.2022 erfolgende Nutzungen berichten. Da sie erstmals nach einem Jahr berichten sollen, ist der erste Bericht für diese Altverträge am 07.06.2023 fällig. Egal ist, wann der Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Urheber geschlossen wurde