Werke zur Nutzung überlassen

Prinzipiell unterscheiden wir zwischen der auflagenabhängigen (Lizenzen, Tantiemen) und der auflagenunabhängigen (leistungsbezogene Nutzungsrechte) Überlassung von Werken zur Nutzung. Beide Varianten sind im Folgenden beschrieben und kritisch gewürdigt.

Auflagenunabhängige Einräumung von Nutzungsrechten

Designwerke werden dem Kunden zur Nutzung überlassen. Das heißt, der Designer und der potenzielle Nutzer vereinbaren Art und Weise, in der das Werk vom Nutzer verwendet werden darf. Dabei lassen sie sich vom urheberrechtlichen Zweckübertragungsgrundsatz leiten, der besagt, dass nur die Rechte übertragen werden, die der Nutzer zur Erreichung des Vertragszwecks tatsächlich braucht. Daher empfiehlt es sich dringend aus Designersicht, den Vertragszweck hinsichtlich der beabsichtigten Nutzung so präzise wie möglich zu formulieren. Diese Kalkulation erfolgt üblicherweise auf der Basis folgender Matrix von Nutzungsfaktoren:

NutzungsartEinfach (1)Ausschließlich (2)
0,21,0
NutzungsgebietRegionalNational, DACHEuropaweltweit
0,10,31,02,5
Nutzungsdauer1 Jahr5 Jahre10 Jahreunbegrenzt
0.10,30,51,5
Nutzungsumfang (3)GeringMittelGroßumfangreich
0,10,30,71,0

(1) Nutzungsart einfach: Der Auftraggeber kann den Entwurf nutzen; der Entwerfer darf auch weiteren Personen Nutzungsrechte einräumen.

(2) Nutzungsart ausschließlich: Der Auftraggeber ist allein nutzungsberechtigt.

(3) Die Vereinbarung über den Nutzungsumfang richtet sich nach der Nutzungsart und der Nutzungsintensität (Print, Sendung, Internet etc.) und quantitativen Faktoren wie Auflagenhöhe u.ä.

Ermittlung der Nutzungsvergütung

Die Nutzungsvergütung lässt sich anhand der Nutzungsfaktoren individuell ermitteln. Auch Zwischenstufen sind möglich. Der Gesamtnutzungsfaktor kann 0,5 für die minimale und 6,0 für die maximale Nutzung betragen.

Die Nutzungsfaktoren ergeben sich aus der Summe der Einzelfaktoren Nutzungsart, Nutzungsgebiet, Nutzungsdauer und Nutzungsumfang. Sie ergeben sich also daraus, in welchem Umfang das Werk zur Nutzung überlassen wird, Rechte eingeräumt werden (ausschließlich oder nur als „einfaches“ Recht), für welches Gebiet (z.B. regional, national / ein Sprachgebiet, D-A-CH etc., mehrere Staats- / Sprachgebiete, Welt), für welche zeitliche Dauer (z.B. ein Jahr, mehrere Jahre, unbeschränkt) sowie aus dem vereinbarten Nutzungsumfang (z.B. Print, Sendung, Internet und quantitativen Faktoren wie Auflagenhöhe u.ä. ).

Als Richtwerte können gelten:

Nutzungsfaktor 3,5
= Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten bei umfangreicher Nutzung
Nutzungsfaktor 1,5
= Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten bei mittlerer Nutzung
Nutzungsfaktor 0,5
= Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten bei geringer Nutzung

Ein Faktor größer als 0 ist dann anzusetzen, wenn eine Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber oder Nutzer erfolgt, und diesem daher Nutzungsrechte eingeräumt werden. Die Vergütung für die Nutzungsrechte ist das Produkt aus der Vergütung für den Entwurf und dem ermittelten anzuwendenden Nutzungsfaktor, und fällt zusätzlich zu der Vergütung für den Entwurf an.

Nutzungsfaktor 0 = Vergütung ohne Nutzung (Entwurfsleistung)

Der Faktor 0 ist dann anzusetzen, wenn nur die Entwurfsvergütung anfällt, das heißt dann, wenn eine Designleistung nicht genutzt wird, und dem Auftraggeber oder Nutzer keine Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Der Spezialfall Buy-out

Das Buy-out ist eine Form der Überlassung eines Werkes zur Nutzung; auch wenn bei dieser eine Vergütung für eine vorher definierte Nutzung für eine oder alle Nutzungsarten gegen ein möglichst hohes Honorar pauschal eingeräumt wird. Bei einem einfachen Logo, bei dem die Anwendbarkeit des Urhebergesetzes ohnehin fraglich ist, bietet sich eine solche Vereinbarung an. Die Vergütung erfolgt in einer Summe, ohne dass geregelt ist, ob der Nutzer die vereinbarten Nutzungsrechte in diesem hohen Maße überhaupt braucht. Wirtschaftlich ist das für Designer durchaus interessant, sofern das Buy-out angemessen vergütet ist. Bleibt z. B. eine Kampagne erfolglos, ist es ihr Schaden nicht.

Nun stellt sich natürlich die Frage, was „angemessen“ bedeutet. Grundsätzlich orientiert sich die Angemessenheit an der redlichen Branchenübung. Dafür stehen unterschiedliche Listen und Empfehlungen zur Verfügung. In der Designbranche ist dies u. a. das vorliegende Werk, der VTV Design. Die pauschale Vergütung nach Maßgabe des VTV ist aus Sicht der AGD in der Regel angemessen und redlich. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Designer im Falle eines später eintretenden auffälligen Missverhältnisses zwischen der bezahlten Vergütung und der Auswertung des Designs ggf. Nachvergütungsansprüche nach § 32a UrhG erwachsen könnten.

Ein Buy-out bedeutet auf praktischer Ebene, dass der Designer dem Verwerter die offenen Dateien zur Verfügung stellt beziehungsweise dazu aufgefordert wird, dies zu tun. Hier gilt es, eine angemessene Regelung zu finden. Empörte Zurückweisung ist genauso wenig hilfreich wie gedankenlose Preisgabe. Vielmehr gilt es, Antworten auf die folgenden Fragen zu finden:

Könnte ich die fragliche Designleistung noch anderweitig verwerten lassen?
Hat das fragliche Projekt das Potenzial auf weitere, angemessen vergütete Leistungen?
Wird der fragende Kunde künftig weitere Projekte mit mir aufsetzen?
Was ist der Kunde bereit für die Daten zu zahlen?

Handelt es sich um ein einmaliges Projekt, das wenig Aussicht auf weitere Beauftragungen hat, und ist der Kunde bereit, einen vernünftigen Preis für die Überlassung zu zahlen, ist eine Herausgabe der Daten durchaus in Erwägung zu ziehen. Denn auch in diesem Fall gilt das Gebot der angemessenen Vergütung, sollte die Auswertung zu einem auffälligen Missverhältnis von Auswertung und Vergütung des Designers für die Designleistung führen. Weitere Beispiele und richtungsweisende Gerichtsurteile hierzu finden sich im Handbuch auf der AGD-Website.

Umgekehrt gilt jedoch nicht, dass jede Herausgabe von offenen Dateien dem Buy-out gleichzusetzen ist. Es ist durchaus denkbar, dass vertraglich klar geregelt wird, für welche Art der Bearbeitung durch den Kunden die Daten zur Verfügung gestellt werden. Dies empfiehlt sich durchaus für geringfügige Anpassungen, deren Nutzen den Aufwand eines selbstständigen Designers nicht rechtfertigen würde.

In jedem Fall braucht der Aufgeber den Hinweis darauf, dass Schriften auf keinen Fall und Bilder unter Umständen nicht inbegriffen sind. Sie müssen ggf. von ihm selbst erworben werden.

Nachberechnung einer weitergehenden Nutzung

  • Ihr Auftraggeber ist mit der Verwendung Ihres selbst gestalteten Plakatmotivs so erfolgreich, dass er sie vier statt der vereinbarten zwei Jahre einsetzen möchte? Und dies nicht nur in Deutschland, sondern europaweit?
  • Ihre Fotos sollen künftig nicht nur in der Imagebroschüre Ihres Kunden erscheinen, sondern auch auf seiner Website?
  • Das Webdesign Ihres Kunden – die deutsche Niederlassung eines global agierenden Konzerns – soll anders als vereinbart von allen europäischen Niederlassungen übernommen werden?
  • Die Ausstellung, der Sie Format und Gesicht gegeben haben, ist so erfolgreich, dass sie trotz Auslauf des Nutzungsvertrages verlängert wird?
  • Sie haben eine Firmengeschichte geschrieben, und der Titel soll nicht nur gemäß Vereinbarung als gedrucktes Buch erscheinen, sondern auf diversen Kommunikationskanälen Ihres Auftraggebers erscheinen?

An dem daraus resultierenden wirtschaftlichen Erfolg des Nutzers wollen Sie zu Recht beteiligt werden; und Sie müssen es auch. In dieser Situation müssen Sie mit Ihrem Auftraggeber oder Nutzer die weitergehende Nutzung besprechen, verhandeln und eine Vergütung dafür vereinbaren. Dazu wird analog zur Ermittlung des ursprünglichen Nutzungsfaktors der zusätzliche Nutzungsfaktor ermittelt, und erneut mit der Vergütung für die Entwurfsarbeit multipliziert. Allerdings wird nur der Betrag für die Nutzungsvergütung in Rechnung gestellt, nicht noch einmal der Entwurf.
Eine weitergehende Nutzung muss in den genannten Fällen auch dann vergütet werden, wenn sie ohne vorherige Vereinbarung mit dem Designer erfolgt.

Zusammenfassung

Die Einräumung von Nutzungsrechten an einer Designleistung – wie oben beschrieben – birgt das geringste wirtschaftliche Risiko, lässt sich vielfach jedoch nicht plausibel erklären und durchsetzen. Deutlich wird dies bei spezifischen Auftragsarbeiten, wie zum Beispiel ein maßgeschneidertes Corporate Design. Möglicherweise stößt der beauftragte Designer auf wenig Verständnis dafür, dass ein Auftragswerk nur eingeschränkt genutzt werden soll, noch dazu ein Corporate Design. Gleichermaßen gilt, dass ein Corporate Design eine umfangreiche kreative Leistung ist, so dass es hierbei durchaus üblich ist, eine Leistungsvergütung inklusive Nutzungsrechte zu kalkulieren, die der Vergütung der Entwurfsleistung plus umfangreiche Nutzung (Nutzungsfaktor = 3,5) entspricht. Auch ein höherer Nutzungsfaktor ist denkbar, insbesondere, wenn das Corporate Design im internationalen oder gar globalen Kontext genutzt werden soll.

Nach ihren Erfahrungen in solchen Fällen gefragt, berichteten AGD-Designer von den Vereinbarungen mit ihren Kunden Folgendes:

  • Man vereinbart die Vergütung der Entwurfsleistung, die die notwendigen Nutzungsrechte inkludiert. Für den eigentlich fälligen Betrag für die Nutzungsrechte werden schriftlich Folgeaufträge in entsprechender Höhe vereinbart. Dies bietet sich bei Neukunden an, die das Potenzial für interessante Folgeaufträge aufweisen, denn dies birgt für den Designer die Chance, einen Bestandskunden zu entwickeln, der künftig regelmäßige Aufträge erteilt.
  • Man vereinbart im ersten Schritt eine weniger umfangreiche Nutzung (= kleinerer Nutzungsfaktor) und berechnet anschließend die Nachvergütung für die weitergehende Nutzung (= zusätzlicher Nutzungsfaktor). Hier gilt, dass der Kunde den Preis über die Nutzungsrechte regulieren kann. Zunächst ist ein kleinerer Betrag zu zahlen. Darüber hinaus hat der Kunde die Möglichkeit, die Designleistung zunächst in der Praxis zu „erproben“. Ist er zufrieden und erfolgreich, wird er gern die zusätzlichen Nutzungsrechte vergüten. Möglicherweise ergibt sich zudem Potenzial für Änderungen und Anpassungen, die zu einem zusätzlichen Auftrag führen können.
  • Man vereinbart eine zu zahlende pauschale Vergütung; das kann zum Beispiel die Entwurfsleistung sein. Die verbleibende Vergütung wird über eine Erlösbeteiligung gezahlt. Dies bietet sich dann an, wenn es sich um ein Werk handelt, dem der Erlös eindeutig zugeordnet werden kann (zum Beispiel eine Illustration in einem Buch), und bei dem zu erwarten ist, dass die Erlösbeteiligung zu einer angemessenen Vergütung führt.
  • Man verständigt sich auf eine Ratenzahlung; das heißt, die fällige Vergütung wird in mehreren Raten zu vorher festgelegten Terminen gezahlt. Das entlastet den Kunden von der Zahlung einer einmaligen größeren Summe und bringt dem Designer kalkulierbare Einnahmen über einen absehbaren Zeitraum.

In jedem dieser Fälle geht es darum, eine angemessene Vergütung für eine Designleistung zu erhalten, ohne die Zahlungsbereitschaft des Auftraggebers zu verlieren. Wichtig dabei ist, dass auf der Rechnung die Einräumung von Nutzungsrechten erscheint, sofern sie eingeräumt werden – und sei es inklusive.

Auflagenabhängige Lizenzen

Der Lizenzhandel ist prinzipiell nichts anderes als die Einräumung von Nutzungsrechten an einer Designleistung. Auch hier geht es darum, einem Nutzer das Werk zu einer vorher klar definierten Nutzungsart, Nutzungsdauer sowie einem Nutzungsgebiet und Nutzungsumfang zu überlassen.

Allerdings ist der Begriff „Lizenz“ bei bestimmten Werken beziehungsweise in bestimmten Branchen gebräuchlicher, wie zum Beispiel bei der Überlassung von Konstruktionsplänen für ein bestimmtes Produkt, eines Schnittmusters für ein Kleidungsstück, bei der Nutzung eines Markennamens, bei der Überlassung eines Designwerkes an einen Verlag oder der Einräumung von Rechten an einem eingetragenen Design.

Auch hier gilt, dass im Lizenzvertrag geregelt ist, in welchem Umfang die Nutzung erfolgen darf. Allerdings fällt dafür üblicherweise nicht eine einmalige Zahlung an, wie bei der Einräumung der Nutzungsrechte im Sinne von 1., sondern die Vergütung setzt sich aus dem sogenannten down payment (vereinbarter, fester Betrag, meist zu Beginn der Lizenzierung) und den laufenden Lizenzgebühren (Tantiemen) zusammen. Letztere werden in Abhängigkeit vom Geschäftserfolg über die Zeit berechnet (zum Beispiel als Prozentsatz vom Umsatz oder als Stücklizenz vom Absatz).

Bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Welche Kosten müssen mit den Einnahmen durch die Lizenzgebühren gedeckt werden?
  • Wie groß soll der Anteil der Lizenzgebühr an meinem Gesamtumsatz sein?
  • Wie hoch soll der einmalige Betrag sein? Welche Vorleistungen müssen abgedeckt sein? (zum Beispiel die Vergütung für die Entwurfsleistung = Stundenzahl x 90 EUR)
  • Möchte ich am Umsatz des Nutzers beteiligt sein oder die Gebühr für eine Stücklizenz festlegen und erhalten?
  • Wie hoch sollte der Mindestumsatz des Lizenznehmers während der Nutzungsdauer sein, und wie hoch der Prozentsatz, zu dem ich daran beteiligt sein möchte?
  • Wie hoch muss der Mindestabsatz des Lizenznehmers sein, und wie viel soll eine Stücklizenz kosten? Üblicherweise vereinbart man hier Staffelpreise. Je höher die Zahl der verkauften Stücke, desto niedriger der Einzelstückpreis.
  • Welcher Umsatz / Absatz ist erfahrungsgemäß mit der Verwertung meiner Lizenz zu erwarten?
  • Was passiert mit der Lizenz, wenn sie vom Lizenznehmer nicht genutzt wird?
  • Was passiert, wenn der Umsatz / Absatz des Lizenznehmers sämtliche Erwartungen übertrifft?

Lizenzverträge müssen sehr sorgfältig aufgesetzt werden, damit sie ein kalkulierbares Risiko für beide sind – den Lizenzgeber und den Lizenznehmer. Kompetente Unterstützung und Beratung finden Sie in der AGD-Geschäftsstelle beziehungsweise der kooperierenden Anwaltssozietät KVLEGAL.

Der Spezialfall Lizenzfreiheit

Die Lizenzfreiheit ist ein Nutzungsverfahren von urheberrechtlich geschützten Werken, bei dem gegen ein einmaliges, vom Urheber festgelegtes Entgelt ein Werk unbegrenzt oft, zeitlich unbegrenzt, in unterschiedlichen Medien und auch kommerziell verwendet werden darf. Diese Form, ein Werk zur Nutzung zu überlassen, wird häufig bei Fotografien, Schriften, Zeichnungen und Grafiken angewendet, die über entsprechende Portale vertrieben werden.

Der Begriff ist etwas irreführend, weil es sich eben nicht um eine Lizenzfreiheit im wörtlichen Sinne handelt, sondern um eine Befreiung von Lizenzgebühren, nachdem ein einmaliger Obolus entrichtet ist.

Die Lizenzfreiheit kann das Mittel der Wahl sein, wenn man dafür geeignete Werke in seinem Fundus hat. Ein Geschäft über derlei Kanäle kann ein Türöffner für weitere Aufträge sein. Dies ist insbesondere für Berufseinsteiger interessant.

Der Spezialfall Creative-Commons-Lizenzen

Creative Commons ist eine gemeinnützige Organisation, die Standardlizenzverträge für künstlerische, urheberrechtlich geschützte Werke zur Verfügung stellt. Die Idee dahinter ist, dass Urheber ihre Werke anderen Menschen zur Verfügung stellen können, ohne dass diese dafür um Erlaubnis fragen müssen.

Die Initiative hat sogenannte Open-Content-Lizenzen entwickelt, die der Allgemeinheit bestimmte Nutzungen erlauben beziehungsweise Regelungen enthalten, welche Bedingungen der Nutzer bei welcher Verwendung erfüllen muss. Creative-Commons-Lizenzen werden zum weitaus überwiegenden Teil für nicht-kommerzielle Anwendungen genutzt, und sind auch genau dazu gedacht.

Creative-Commons-Lizenzen sollten stets auf Freiwilligkeit beruhen, und nicht etwa Auftraggebern dazu dienen, das Recht auf Vergütung für kreative Leistungen zu unterwandern. Hier gilt – ähnlich wie bei der Lizenzfreiheit –, dass der Designer die Möglichkeit hat, das Nutzungsrecht für ausgewählte Werke einzuräumen. Auf diesem Wege können Designer neue Kontakte knüpfen, kreative Vielfalt erfahren, die sie allein niemals herstellen könnten, sowie Partner oder gar Abnehmer für künftige Projekte finden.

Zusammenfassung

Wer ein Konzept erstellt hat – wie einen Konstruktionsplan, ein Schnittmuster oder ein textiles Designkonzept für Produkte, die anschließend in größeren Auflagen produziert werden –, der kann Lizenzen verkaufen. Gleiches gilt für bestimmte Textsorten wie Reportagen, Geschichten oder Romane und Illustrationen oder auch Informationsgrafiken. Sollte man in diesen Fällen wählen müssen zwischen der auflagenunabhängigen, leistungsbezogenen Einräumung von Nutzungsrechten oder dem auflagenabhängigen Verkauf von Lizenzen, empfiehlt sich in bestimmten Fällen Letzteres. Ist der eigene Anteil am Umsatz oder Stückerlös angemessen hoch, und hat man einen geeigneten Zahlungsrhythmus mit dem Kunden vereinbart, generieren die Lizenzerlöse eine regelmäßige Einnahme, zum Teil über Jahre hinweg. Damit verzichtet der Designer zwar auf eine einmalige Vergütung der Werküberlassung, erfährt jedoch oftmals eine größere Akzeptanz und Plausibilität seiner Vergütungsansprüche sowie eine größere Zahlungsbereitschaft seines Kunden, weil die Zahlungen vom wirtschaftlichen Erfolg des gestalteten Artefakts abhängen.

Das eingetragene Design

Der VTV Design sieht den Schutz des Designs durch das Urheberrecht vor. Daneben gibt es eine weitere Schutzmöglichkeit für das geistige Schaffen eines Designers, das sogenannte eingetragene Design, welches im Designgesetz geregelt ist. Das eingetragene Design zielt ab auf den Schutz der Erscheinungsform von Erzeugnissen. Dazu zählen zwei- oder dreidimensionale industrielle und handwerkliche Gegenstände wie Bekleidung, Möbel, Stoffe, Ziergegenstände oder grafische Symbole.

Eine Eintragung in das Register des Markenamtes gewährt dem Inhaber des Designs ein Monopol – bei Vorliegen der Schutzvoraussetzungen. Inhaber kann eine Privatperson oder ein Unternehmen sein.

Die Erscheinungsform des Designs ergibt sich aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses oder seiner Verzierung. Teile von Erzeugnissen, wie etwa die Sohle eines Sportschuhs oder die Kappe einer Sprühflasche, können so geschützt werden.

Als Rechtsinhaber gilt der in das Register eingetragene Inhaber des eingetragenen Designs. Die Eintragung muss vertraglich geregelt werden.

Schutzvoraussetzung ist, dass ein Design zum Zeitpunkt der Anmeldung neu und eigenartig ist. Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Ein Design ist offenbart im Sinne des Designgesetzes, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Ein Design gilt nicht als offenbart, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde.

Außerdem ist eine Veröffentlichung durch den Entwerfer selbst unschädlich, wenn sie bis zu 12 Monate vor der Anmeldung durch den Entwerfer selbst oder durch ihm zuzurechnende Personen erfolgte. Das heißt, unter diesen Voraussetzungen sind Vorveröffentlichungen nicht neuheitsschädlich.

Ein Design hat die erforderliche Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim „informierten Benutzer“ hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt. Entscheidend ist also der „Unterscheidungsgrad“ von anderen bestehenden Produkten. Dieser kann naturgemäß gering sein, wenn schon eine Vielzahl von Designs existiert, beispielsweise bei Autofelgen. Hier sind bereits geringfügige Abweichungen ausreichend, um sich von den bestehenden Gestaltungen zu unterscheiden.

Ein besonderes Gestaltungsniveau ist – im Gegensatz zum Urheberrecht – nicht erforderlich.

Schutzvoraussetzung des deutschen eingetragenen Designs ist zudem die Eintragung des Designs beim Deutschen Marken- und Patentamt. Hier ist zu beachten, dass das Amt das Design bei Vorliegen der formellen Anforderungen in das Register einträgt, ohne die Neuheit und Eigenart zu prüfen.

Das Vorliegen der materiellen Schutzvoraussetzungen „Neuheit“ und „Eigenart“ wird erst im Rahmen eines von einem Dritten geführten Nichtigkeitsverfahrens vor dem Markenamt oder im Verletzungsverfahren vor dem Landgericht geprüft.

Weitere Informationen zum eingetragenen Design erhalten Sie unter dpma.de oder über die Kanzlei KVLEGAL.

Fabian Haslob, KVLegal