Seit der „Geburtstagszug“-Entscheidung des BGH (U.v. 13.11.2013, Az. I ZR 143/12) ist Bewegung in die alte, mehrfach schon „getestete“ Frage gekommen, ob Produkt-, Industrie- und Kommunikationsdesign – im Juristendeutsch „angewandte Kunst“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz UrhG, die eine Gebrauchsfunktion hat – an strengeren Maßstäben zu messen ist, als Werke der „freien Kunst“. Bisher war das gang und gäbe und führte dazu, dass z.B. dem Design von Webseiten von der (Instanz-) Rechtsprechung die notwendige „Schöpfungshöhe“ in aller Regel abgesprochen wurde. Designs wurden also nicht als Werke i.S.d. Urheberrechts anerkannt, so dass die Designer weder aus Urheberrecht gegen Plagiate (Rechtsverletzungen durch Dritte) vorgehen konnten, noch ggü. ihrem Auftraggeber mit Hilfe der gesetzlichen Vergütungsregeln der §§ 32, 32a UrhG (Anspruch auf „angemessene Vergütung“ und Anspruch auf eine „angemessene weitere Beteiligung“) eine angemessene Vergütung oder sogar eine laufende Beteiligung an den Erlösen aus der Nutzung des Designs durchsetzen konnten. Das Bundesverfassungsgericht fand diese Ungleichbehandlung „verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden“ (B.v. 26.1.2005, Az. 1 BvR 157/02 – Laufendes Auge). Nachdem sich der BGH in seiner „Seilzirkus“-Entscheidung aus 2011 (U.v. 12.05.2011, Az. I ZR 53/10) um eine Korrektur dieser Rechtsprechung noch drücken konnte, hat er mit der „Geburtstagszug“-Entscheidung eine glatte Kehrtwendung vollzogen und die unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe bei zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst ausdrücklich aufgegeben:
„An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen.“
Nicht jedes Design ist urheberrechtlich geschützt
Daraus folgt allerdings nicht, dass nunmehr jede Designer-Leistung als „Design-Werk“ einzuordnen ist und am Schutz und an den sonstigen Vorteilen des Urheberrechts teilnimmt; lediglich der Bewertungsmaßstab hat sich zugunsten der Designer verschoben. Aus den BGH-Entscheidungen „Seilzirkus“ und „Geburtstagszug“ folgt ein zweistufiges Prüfschema zur Beantwortung der Frage, ob die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht ist: Zunächst sind alle Funktionselemente und technisch bedingten Gestaltungsmerkmale „abzuziehen“. In die Bewertung, ob eine künstlerische Leistung vorliegt, fließen diese Element nicht ein, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen eine eigene ästhetische Wirkung innewohnt. Deswegen ist der BGH in der „Seilzirkus“-Entscheidung letztlich zu dem Ergebnis gekommen, dass der Seilzirkus – ein aus kräftigen textilen, (im Original) dunkelroten Seilen gebildetes zelt- bzw. pyramidenförmiges Klettergerüst, das wir alle von Schulhöfen und Kinderspielplätzen kennen – keinen Urheberrechtsschutz genießt, obwohl dieser Seilzirkus eine starke ästhetische Raumwirkung hat. Nach Auffassung des BGH war diese ästhetische Wirkung allein technisch bedingt und daher unbeachtlich. Der bei Gebrauchskunst immer vorgegebene Gebrauchszweck schränkt den urheberrechtlich relevanten Gestaltungsspielraum also weiterhin erheblich ein. Nach Abzug der technisch-funktionalen Vorgaben ist sodann allein der „überschießende“, durch eine zusätzliche künstlerische Leistung geschaffene ästhetischen Gehalt zu bewerten. Das künstlerische Element muss dabei nicht in schmückendem Beiwerk (Zierrat oder Ornament) bestehen, sondern kann in die ihrem Zwecke gemäß gestaltete Gebrauchsform eingegangen sein, es muss aber ein freikünstlerischer ästhetischer Gehalt festzustellen sein. Für die Bewertung gilt nunmehr (nur noch) der Maßstab der sog. „kleine Münze“, d.h. es bedarf nicht mehr eines „deutlichen Überragens der Durchschnittsgestaltung“, sondern es reicht ein Minimum künstlerischer Eigenart.
Konkrete Beispiele aus der Rechtsprechung
Was das nun genau bedeutet zeigen einige Beispiel aus der bisherigen Instanzrechtsprechung: Das OLG Schleswig hatte erneut über den beim BGH streitgegenständlichen Geburtstagszug (eine zugförmige Holzdekoration für Kindergeburtstage mit aufsteckbaren Zahlen und Kerzen) und eine funktional und ästhetisch vergleichbare Tierkarawane zu entscheiden und kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Zug nicht urheberechtlich geschützt ist, die Tierkarawane hingegen schon (U. v. 11.09.2014, Az. 6 U 74/10 – Geburtstagszug II). Hinsichtlich des Geburtstagszugs stellt das OLG Schleswig fest, dass dieser aus einem vorbestehenden Holzspielzeug „Bummelzug“ durch Hinzufügen von Zahlenwaggons und Kerzenhaltern sowie die Änderung der Magnetkupplung in eine Hakenverbindung abgeleitet sei; diese Änderungen seien allein dem Gebrauchszweck geschuldet und damit unbeachtlich. Im Übrigen sei zwar eine eigenschöpferische, aber insgesamt nur (zu) geringfügige Schöpfungsleistung festzustellen, die auch nach dem neuen, niedrigeren Bewertungsmaßstab für Gebrauchskunst keinen Urheberrechtsschutz begründe. Entscheidend fiel dabei ins Gewicht, dass für den Zug mehrere Vorbilder (ein „Bummelzug“ und ein „Zahlenzug“) vorhanden waren, die in ästhetischer Hinsicht nur geringfügig abgeändert worden waren. Für die Tierkarawane fehlten entsprechende Vorbilder hingegen, so dass insoweit anders zu entscheiden war. Das OLG Nürnberg hatte derweil über die allgemein bekannte Fußball-Stecktabelle des Fußballmagazins kicker zu urteilen und stellte eine zwar geringe, nach den neuen Maßstäben des BGH aber ausreichende Gestaltungshöhe fest. Bei der Beurteilung, ob die erforderliche Gestaltungshöhe erreicht sei, sei zwar nur die ästhetische Wirkung der Gestaltung, die nicht dem Gebrauchszweck geschuldet sei, zu berücksichtigen und es müsse ein eigener ein Gestaltungsspielraum bestehen und vom Urheber dafür genutzt werden, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. Eine ausreichende künstlerische Leistung wurde in der Anordnung der Tabellenplätze nebeneinander und in leicht schräg nach rechts unten verlaufender Linie sowie der Anordnung der Tabellen für die verschiedenen Ligen untereinander erkannt, auch wenn dies der Darstellungs-Logik des Auf und Absteigens der Fußballvereine und ihr Über bzw. Unterordnungsverhältnis entspräche. Hinzu komme die konkrete treppenförmige Anordnung der Tabellenplätze, die Farbgebung und die konkrete Abbildung eines Fußballstadions als Hintergrund. Das Landgericht München und das OLG München hatte zuletzt entschieden, dass das von einem Kommunikationsdesigner gestaltete Unternehmenslogo aus einer Buchstaben- und Zahlenfolge im Graffiti-Stil eines Anbieters von Sport- und Streetware urheberrechtlichen Schutz genießt (LG München I, U.v. 6.11.2013, Az. 37 O 9869/13; bestätigt durch Beschlüsse des OLG München vom 6.6.und vom 16.7.2014, Az. 29 U 4823/13): der Designer habe die von seinem Auftraggeber vorgegebene Buchstaben- und Zahlfolge in einer neuen und eigentümlichen Art und Weise niedergelegt, bei der Gestaltung einer Buchstaben- und Zahlenfolge im Stile eines Graffiti sei nicht die einfache, klare und leicht lesbare Linienführung das Ziel; die Schrift sei vielmehr nur das Basiselement der Bildkomposition, wesentlich sei die möglichst einzigartige, innovative und vor allem ästhetische Gestaltung. (Das OLG München hat ergänzend noch darauf hingewiesen, dass es unschädlich sei, dass vom Auftraggeber detaillierte Vorgaben zur Gestaltung des Logos gemacht worden seien, denn bloße Ideen oder Anregungen, die noch nicht Gestalt angenommen haben, begründen gerade keine Mit-Urheberschaft und auch indem der Auftraggeber eine fremde Schöpfung veranlasse und finanziere, leiste er keinen schöpferischen Beitrag.)
Wegfall des Schutzes bei geringen Veränderungen?
Diese Urteile zeigen, dass künftig Leistungen des Produktdesigns (Tierkarawane) und des Kommunikationsdesigns (kicker-Tabelle, Unternehmenslogo) in erheblich größerem Umfang dem Urheberrecht unterstellt sein werden. Allerdings wird daraus in der Regel keine signifikante Verbesserung des Schutzes vor Plagiat und Piraterie folgen. Denn: Im Bereich der Gebrauchskunst ist der urheberrechtlich relevante Gestaltungsspielraum durch den vorgegebenen Gebrauchszweck und die oft existierenden Vorlagen/Vorbilder meist deutlich eingeschränkt. Auch wenn dieser Gestaltungsspielraum vom Designer voll ausgeschöpft wird, führt dies dazu, dass die (jetzt niedrigere) Hürde zum „Design-Werk“ nur knapp genommen wird. Das aber heißt, dass der daraus resultierende urheberrechtliche Schutzbereich relativ eng ist, so dass Nachahmer schon durch geringe Abweichungen vom Original (genauer: von den nur-ästhetischen Elementen des Originals) einen Plagiats-Vorwurf und entsprechende urheberrechtliche Sanktionen umgehen können. So kam es auch im Fall des OLG Nürnberg: Aufgrund der „allenfalls“ geringen Gestaltungshöhe der kicker-Stecktabelle ging das Nürnberger Gericht von einem entsprechend engen urheberrechtlichen Schutzbereich aus. Dieser sei durch die Nachahmer-Stecktabelle mit abweichender Farbgebung und Beschriftung, anderem Hintergrund und nicht stufenförmigem Verlauf der Tabellen nicht verletzt worden; damit handele es sich um eine „freie Bearbeitung“.
Nachvergütungsansprüche gegen den Auftraggeber
Allerdings können Design-Werke, auch wenn sie nur ein geringes Maß an eigenschöpferischer Leistung aufweisen, Nachvergütungsansprüche nach § 32a UrhG auslösen. D.h., dass der Designer bei einer intensiven und erfolgreichen Nutzung seines Designs über sein vertragliches Honorar hinaus weitere Vergütungsansprüche, z.B. in Form einer prozentualen Umsatzbeteiligung, gegen seine Auftraggeber haben kann (und u.U. sogar gegen andere Verwerter des Designs). Ausgeschlossen wären solche Ansprüche nur dann, wenn es sich mit dem urheberrechtlich geschützten Design um einen Beitrag von völlig untergeordneter, „gleichsam marginaler Bedeutung“ für den (Verkaufs-) Erfolg handelt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Design für den Erfolg bei der Nutzung des Designs, der bspw. auf anderen Produkteigenschaften oder geschicktem Marketing beruhen kann, ursächlich ist. Im Fall LG München/OLG München ging es um eine deutliche und schmückende, teilweise großflächige Nutzung des Logos auf vergleichsweise geringwertigen Artikeln der Sport-Mode mit einer „ganz offensichtlichen Verkaufswirkung“, und damit ersichtlich nicht um einen „nur marginalen“ Beitrag zum Verkaufserfolg. Zwar sei zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Gesichtspunkten wie Produktqualität, Preisgestaltung oder Werbung von Bedeutung seien. Daraus ergäbe sich im Umkehrschluss aber nicht, dass die Leistung des Grafikdesigners bei der Gestaltung des Unternehmenslogos von nur marginaler Bedeutung sei. Immerhin sei das Unternehmenslogo das Bildzeichen, mit dem sich ein Unternehmen, insbesondere im Textil- und Sportartikelbereich, in der Öffentlichkeit präsentiere. (Hingegen ging das OLG Naumburg, U.v. 7.4.2005, Az. 10 U 7/04, für das Unternehmenslogo eines Herstellers vergleichsweise hochpreisiger Solarzellen davon aus, dass die Gewinnentwicklung des Unternehmens dadurch nicht messbar beeinflusst worden sei und verneinte im Ergebnis die Ansprüche des Designers.) Ob dem Designer aus der Nutzung des Logos durch seinen Auftraggeber urheberrechtliche Nachvergütungsansprüche aus dem sog. Fairnessparagrafen § 32a UrhG gegen seinen Auftraggeber zustehen, hängt schließlich davon ab, ob die „Erträge und Vorteile“, die das Unternehmen unter Nutzung des Designs (Logo, Produktdesign, etc.) erwirtschaftet hat, in einem „auffälligen Missverhältnis“ zu der an den Designer gezahlten Vergütung stehen bzw. ob sich ein solches Missverhältnis im Laufe der Zeit (im Fall des LG München/OLG München über ca. 15 Jahre) eingestellt hat. Es ist also eine Rückschau anzustellen und zu fragen, ob das Honorar, dass ursprünglich einmal gezahlt wurde, heute, angesichts einer langjährigen und insgesamt erfolgreichen Nutzung des Designs, noch „angemessen“ ist. Das LG München stellt insoweit darauf ab, wie, wie umfangreich und über welchen Zeitraum das Logo genutzt wurde. Ein „überdurchschnittlicher Erfolg“ und eine „lang andauernde Auswertung“ sprächen für ein entsprechendes Missverhältnis. Dort war das streitgegenständlichen Logo ursprünglich nur für die Verwendung auf Basketballmützen gedacht, wurde dann aber über fast 15 Jahre auf einer breiten Palette verschiedener Produkte genutzt, die sich erfolgreich verkauften. Auch im Fall des OLG Schleswig war die Tierkarawane vor vielen Jahren gestaltet worden und seitdem durchgängig im Verkauf; sie hatte sich zu einem erheblichen „Verkaufsschlager“ entwickelt. Da der Designer oft nicht wissen wird und nicht ermitteln kann, ob die Nutzung seines Design mit entsprechende (Verkaufs-) Erfolgen verbunden ist, hat er zu genaueren Prüfung und Berechnung seiner Ansprüche bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zunächst entsprechende Auskunftsansprüche gegen seinen Auftraggeber und ggf. gegen Dritte.
Fazit
Die Absenkung der urheberrechtlichen Schutzhürde für Werke des Gebrauchs- und Kommunikationsdesigns durch den BGH wird Designern bei der Abwehr und Unterbindung von Nachahmungen wenig weiterhelfen, dafür ist der für „Design-Werke“ eröffnete Schutzbereich regelmäßig zu eng. In Fällen, in denen eine langjährige und augenscheinlich wirtschaftlich erfolgreiche Nutzung eines Designs vorliegt, kann es aber lohnen zu prüfen, ob Nachvergütungsansprüche gegen den Auftraggeber gegeben sind. Diese können erheblich sein, bis hin zu einer prozentualen Umsatzbeteiligung aus jeder Nutzung des Designs oder einer Absatzbeteiligung, wie sie bspw. im Buchverlagswesen mittlerweile auch für Übersetzer üblich ist. Dazu ist zunächst in jedem Einzelfall genau zu bewerten, ob ein Produkt- oder Kommunikationsdesign nach „Abzug“ der technisch-funktionalen Vorgaben (z.B. Lesbarkeit des Unternehmensnamens bei einem Logo) und vorbestehender, den individuellen Gestaltungsspielraum einschränkender Designs, gemessen am Maßstab der „kleinen Münze“ eine ausreichende Schöpfungshöhe aufweist. Zweitens ist zu prüfen, ob es sich mit dem Design (dennoch) nur um einen völlig untergeordneten Beitrag zum (Verkaufs-) Erfolg handelt. Für ein Logo wird dies im Bereich hochwertiger Investitionsgüter (Anlagen und Maschinen) und im B2B-Bereich eher der Fall sein, als im Bereich der Textil- und Sportmode und bei anderen, eher geringwertigen Konsumgütern, bei denen Logos oft nicht nur als Herkunftshinweis, sondern auch zur Verzierung und ästhetischen Aufwertung des eigentlichen Produkts genutzt werden. Schließlich ist zu prüfen, ob das Unternehmen unter Nutzung des Logos erfolgreich gewirtschaftet hat, so dass sich im Laufe der Zeit ein „auffälliges Missverhältnis“ zwischen den erzielten Erlösen und dem Honorar, dass an den Designer gezahlt wurde, eingestellt hat. Autor Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen, KVLEGAL Berlin, 28.04.2015