Allgemeines
Bei der Gestaltung von Kommunikationsmedien wie Flyer, Broschüre, Website werden gerne schnell verfügbare Fotos herangezogen. Bildagenturen verfügen über ein gewaltiges Bildangebot. Mit der Verwendung von Stockfotos kann natürlich viel Zeit und Geld eingespart werden. Die Designerinnen und Designer sollten sich aber nicht dem verlockenden Irrglauben hingeben, dass sie diese Bilder – so frei die Royalties auch angepriesen werden – beliebig verwenden können. Zudem sollten Kreative auch jenseits des Angebot US-amerikanischer Bildagenturen suchen, um mit ihrer Arbeit aus der Masse des Mainstreams herauszustechen.
Umfang der Nutzungsrechte an Bildern
Bei der Bildbeschaffung lernen Designerinnen und Designer schnell auch die andere Seite des Urheberrechts kennen. Bilder kann man nicht einfach „kaufen“ und dann mit diesen anstellen, was man möchte. Fotos unterliegen zweifellos dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes, sodass die Nutzungsrechte nicht mit wenigen Worten pauschal eingeräumt werden können. Werden einzelne Nutzungsarten nicht aufgeführt, läuft ein Nutzer Gefahr, diese vom Bildanbieter nicht erworben zu haben (zum urheberrechtlichen Nutzungsumfang). Je längerfristiger die Bilder genutzt werden, umso höher fällt die Gefahr aus, dass bestimmte Nutzungsarten nachlizenziert werden müssen.
Wer glaubt, dass US-amerikanische Bildagenturen Bilder frei von Beschränkungen vertreiben, irrt sich. Gerade weil Microstock-Agenturen wie Adobe-Stock oder iStock wegen der niedrigen Preise hohe Verkaufszahlen erzielen müssen, geben sie sich bei der Anpreisung ihres Angebots freizügig. In den Lizenzbedingung findet man etwa Reichweitenbeschränkungen oder das Verbot zum Vertrieb des Fotos in Form einer Handelsware (zB. Poster, Postkarten, T-Shirts). Im Grafikbereich ist zu beachten, dass der Content – also auch Vektorvorlagen – nicht in Marken und somit auch nicht für Logos verwendet werden dürfen, weil hierdurch die Bildvorlagen faktisch nur dem Markeninhaber vorbehalten blieben, was den non-exklusiven Vertrieb der Bildagentur unterwandern würde.
Unterschätzt wird auch die einzuhaltende Lückenlosigkeit in der Lizenzkette im Bildermarkt – beginnend beim Fotografen, über produzierende sowie vertreibende Bildagenturen, über die Designerin oder Designer bis zum Endkunden – sehr lang ausfallen kann. Gibt es irgendwo einen Bruch in der Rechtekette, steht der Endkunde ohne Rechte da; eine Gutgläubigkeit bleibt im Urheberrecht unberücksichtigt.
Übertragung oder Erwerb im Namen des Kunden
Wegen der vorgenannten Risiken empfiehlt es sich, die Bilder als Stellverteter im Namen des Kunden zu erwerben, was oft durch die Einrichtung eines gesonderten Accounts bei der Bildagentur geschieht. In dieser Konstellation erwirbt der Kunde die Nutzungsrechte direkt von der Bildagentur; Verstöße gegen die Lizenzbestimmungen muss der Kunde dann selbst verantworten.
Bei einigen Kunden kommt diese Handhabe nicht in Betracht (zB. wegen vorhandenem Abo; der Kunde lässt sich nur auf eine einheitliche Rechnung ein). Dann ist zu klären, ob die Bildagentur eine Rechteübertragung an Dritte überhaupt zulässt. Bei der Einräumung eines Übertragungsrechts sind Bildagenturen natürlich zurückhaltend, da ihre Abnehmer die Bilder selbst vertreiben und somit in Konkurrenz zu ihnen treten könnten. Weil Microstock-Agenturen gerne Gestalterinnen und Gestalter beliefern, müssen sie zumindest die Übertragung auf den Endkunden gewährleisten. Adobe entlässt seine direkten Abnehmer jedoch nicht aus der Verantwortung (Zusätzliche Bedingungen für Adobe Stock | Stand 29.01.2021 | Ziff. 6, A, Abs. 2). Das heißt: Wenn ein Kunde – auch nach langer Beendigung der Geschäftsbeziehung – mit den ihm zur Verfügung gestellten Fotos irgendwelchen Unfug anstellt, dann unterliegt es allein der Kulanz der Bildagentur, ob sie sich allein an den Kunden wendet. Die Frage stellt sich vor allem dann, wenn der Kunde die Herausgabe offener Dateien verlangt, worunter er auch die im eigenen Namen erworbenen Foto-Feindaten versteht (zur Herausgabe offener Dateien).
Finger weg von Kostenlosplattformen
Weil einige Kunden so auf die Kostenbremse treten, werden gerne Kostenlosplattformen wie Unsplash herangezogen. Das Problem liegt darin, dass diese Plattformbetreiber, nicht garantieren können, ob sie die Bilder tatsächlich von den Fotografen oder von einem unberechtigten Dritten erhalten. Besteht also der Kunde auf dieses Bildangebot, dann sollte man eher ablehnen oder sich zumindest schriftlich von der internen Haftung freistellen lassen.
Muss es immer Microstock oder Royalty-Free sein?
Wenn ein AGD-Mitglied in der Beratung von „Stock-Fotos“ spricht, dann ist oft der Content von Microstockagenturen wie Adobe Stock oder iStock gemeint. Zweifellos sind die niedrigen Preise verlockend, und die Bilddatenbanken sind nun mal clever aufgebaut. Um die niedrigen Preise halten zu können, müssen diese Agenturen Bilder in hoher Stückzahl vertreiben; die Risiken von Doppelnutzungen – allem zwischen Wettbewerbern – fallen entsprechend höher aus. Der Anspruch der weltweiten Vermarktbarkeit führt zudem zu einer – vorsichtig ausgedrückt – universellen Bildsprache. Einige AGD-Mitglieder berichteten mir, dass sie deswegen auf andere „authentischere“ Quellen wie Wikipedia ausgewichen seien, wovon wegen der bei den Kostenlosplattformen aufgezählten Risiken dringend abgeraten wird.
Möchte der Kunde in werthaltigere oder aus der Masse herausstechender Bilder investieren, gibt es in Deutschland ein reichhaltiges Angebot unterschiedlicher Bildanbieter. Namen wie plainpicture, mauritius images, F1online, laif, jump fotoagentur, Interfoto, akg-images, Ullstein-Bilderdienst, bpk-bildagentur, Westend61, dpa Picture-Alliance, ddp images, Bridgeman Images, Flora Press, Stock Food werden nur beispielhaft erwähnt. Natürlich ist der Bildagenturmarkt unübersichtlich. Wer sich hier auf Entdeckungstour begibt, hat die Chance aus der Masse des Mainstreams herauszustechen.
Zudem gibt es ab und zu Fotografen, die die führenden Bildagenturen nicht mehr beliefern und Endkunden mit Nachlizenzierungen konfrontieren. Gerade wegen der Komplexität des deutschen Urheberrechts, lässt es sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass ein Anspruch gerichtlich bestätigt wird (zur Löschung von Bild-Metadaten).
Externe Bildrecherchen
Einige werden sich fragen, ob sie sich so intensiv mit der Bildsuche beschäftigen wollen. Hierzu gibt es Dienstleister, die Bildsuchen, Rechteklärungen wie auch weitergehende Beratungen anbieten. Solch Services bieten Bildagenturen solche Service unabhängig von Ihrem Bildangebot an (zB. Interfoto). Neben Dienstleistern wie die Bildbeschaffer, Bildgerecht oder Strandperle sind auch freie Bildredakteure zu nennen. Weil solch Dienstleistungen verständlicherweise nicht umsonst erbracht werden können, sind diese Aufwendungen bei der Angebotserstellung einzukalkulieren.
Alexander Koch – AGD-Justiziar und Rechtsanwalt | Juli 2021