Seit 1. Januar 2023 gelten für alle KSK-Versicherten neue Regelungen beim Zuverdienst aus selbstständiger nicht-künstlerischer Tätigkeit. Hier versuchen wir, die tiefgreifenden Veränderungen in verständliche Worte zu kleiden.
Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse – für wen?
Die eigene gesetzliche Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) über die Künstlersozialkasse abzuwickeln, ist ein Privileg! Denn die hier versicherten selbstständigen Künstler:innen und Kreativen werden bei der Beitragszahlung den abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmer:innen) gleichgestellt, indem sie nur 50% der fälligen Beiträge zahlen. Wer in den Genuss dieses Privilegs kommen möchte, muss einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nachgehen, die erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird. Gleichzeitig gilt jedoch: Es ist eine Versicherungspflicht. Wer also zum Kreis der selbstständigen Künstler:innen und Publizist:innen gehört, hat keine Wahl und muss sich bei der KSK versichern. Dabei gilt (bislang) grundsätzlich:
- Mindesteinkommen (=Gewinn) von 3.900,— EUR p.a.
- max. 1 SV-pflichtige:r Angestellte:r
- max. geringfügige Nebentätigkeit (520,— EUR p.m.)
- jährliche Prüfung von 5% aller Versicherten, ob Bedingungen (noch) erfüllt sind
Ist das Kunst oder …?
So alt wie die KSK – wahrscheinlich noch viel älter – ist die Frage, was nun Kunst ist und was eher nicht. Die KSK versucht, dies gewissenhaft mittels Fragebogen herauszufinden. Darüber hinaus befinden sie und ihr Beirat sich permanent im Austausch darüber, da beide wissen, dass sich Berufe weiterentwickeln und künstlerische Tätigkeiten ändern. Was kontinuierlich bleibt, sind die Schwankungen bei den Einnahmen, die gelegentlich Zuverdienst aus anderen Einnahmequellen nötig machen.
Geld hinzuverdienen aus nicht-künstlerischen Tätigkeiten
Grundsätzlich müssen wir hier unterscheiden zwischen dem Hinzuverdienst aus abhängiger Beschäftigung (=Anstellung) und aus einer selbstständigen nicht-künstlerischen Tätigkeit.
Zuverdienst aus einer abhängigen Beschäftigung
Er wurde stets lieber gesehen als zusätzliches Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, denn er war zu keiner Zeit in der zulässigen Höhe so beschränkt wie sie. Hier ändert sich auch nichts, das heißt, nach wie vor gilt, dass die Versicherungspflicht in der KSK davon abhängt, welches Einkommen das so genannte Haupteinkommen ist. Das Haupteinkommen ist das mit der größeren Zahl vor dem EURO-Zeichen oder -Kürzel. Ist das Einkommen aus der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit das höhere, ist es das Haupteinkommen, und alle Sozialversicherungen werden über die KSK versichert. Ist das Einkommen aus der Anstellung das höhere, endet die Versicherungspflicht in der KSK für die Kranken- und Pflegeversicherung. Denn diese werden vollständig von der Anstellung abgedeckt. Für die Rentenversicherung gilt das KSK-Satzungetüm: Eine Versicherungspflicht besteht, wenn das Einkommen aus der Anstellung die Hälfte der monatlichen RV-Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet:
West = 3.650 € monatlich brutto aus abhängiger Beschäftigung
Ost = 3.550 € monatlich brutto aus abhängiger Beschäftigung
https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/ausnahmen, 30.01.2023
Zuverdienst aus selbstständiger nicht-künstlerischer Tätigkeit
Bis 31.12.2022 galt: Nicht mehr als 6.240,– EUR jährlich, was exakt der Minijob-Grenze entspricht. Ab 01.01.2023 wird dies nun abgelöst durch die Regelung, die bereits für den Zuverdienst aus der abhängigen Beschäftigung gilt. Das heißt, auch hier wird nun das Haupteinkommen festgestellt, und auch hier gilt das Einkommen, das mehr als 50% des Gesamteinkommens beträgt, als Haupteinkommen. Auch die Konsequenzen für die Sozialversicherung der Versicherten sind die gleichen: Die Kranken- und Pflegeversicherung erfolgen ausschließlich über das Haupteinkommen. Das heißt, verdienst du mehr mit der nicht-künstlerischen Tätigkeit, endet deine Versicherungspflicht in der KSK für diese beiden Versicherungen. Für die Rentenversicherung gelten entsprechend die Einkommensgrenzen wie beim Zuverdienst aus der Anstellung.
Besser mit einem Beispiel
Du hast das beste Foto von der Hochzeit von Harry und Meghan aufgenommen und es dem Anlass angemessen bearbeitet. Solange du ausschließlich Lizenzen für das Foto verkaufst, bist du künstlerisch tätig. Nun haben die beiden bekanntlich für einigen Furor gesorgt, und dein Foto bekommt noch einmal eine ganz neue Bedeutung. Du erkennst das Potential und eröffnest den Onlineshop »Megxit Merchandise«, über den du Tassen, Kühlschrankmagnete, ausgedruckte Fotos, Handtücher etc. mit deinem Fotomotiv verkaufst. Der Rubel rollt … und du verdienst sehr viel Geld mit selbstständiger nicht-künstlerischer Tätigkeit. Das kann für dich in Ordnung sein, wenn das viele Geld aus »Megxit Merchandise« nicht mehr als 50% deines Haupteinkommens beträgt ODER wenn es so viel ist, dass die private/freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung kein Problem für dich ist. Ist dir jedoch die Versicherung über die KSK wichtig, musst du auf das Einkommen aus »Megxit Merchandise« nicht vollständig verzichten, aber du musst dein Geschäftsmodell so anpassen, dass du anderen Tassenbeklebern, Herstellern von Kühlschrankmagneten und Handtüchern dein Foto zur Nutzung überlässt, also ihnen Lizenzen dafür verkaufst. Dann ist es auch weiterhin eine künstlerische Tätigkeit.
Absehbare Folgen
Mehr als bisher wird die KSK für zumindest einige Designer:innen eine Hop-on-hop-off-Versicherung, je nach Einkommenssituation. Auf diese Fluktuation wird sich aber auch die KSK einstellen, weshalb sie normal wird. Wir erwarten vom Gesundheitsministerium, dass in nicht allzu ferner Zukunft für alle Selbstständigen gilt: Die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist vollständig von der tatsächlichen Einkommenshöhe abhängig. Bislang gibt es immer noch eine Mindesteinkommensgrenze von 1.038,33 EUR. Das muss sich aus Gründen der Fairness ändern. Ganz praktisch bedeutet es für alle Designer:innen: Der Zuverdienst aus selbstständiger nicht-künstlerischer Tätigkeit wird leichter. Das kann harte Zeiten gut ausgleichen. Wichtig ist, dieses Einkommen der KSK rechtzeitig zu melden. Die hat dafür zum Glück ein Formular. Es gibt zum Thema zudem einen Webinarmitschnitt vom 11.01.2023. Weitere Informationen finden sich auf der Website der Künstlersozialkasse.