Wertvolle Verwerter – Kundengespräche über die Künstlersozialkasse führen

Alle Designer- und Künstlerverbände wollten es und haben sogar den Petitionsausschuss des Bundestages bemüht, nun ist es seit dem 1. Januar 2015 in Kraft, das »Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz«. Dieses Wortungetüm steht für ein Gesetz, demzufolge die Deutsche Rentenversicherung nicht wie bisher 70.000 sondern nun 400.000 Auftraggeber pro Jahr auf ihre Abgaben an die Künstlersozialkasse hin prüft bzw. zur Nachzahlung veranlasst. Dem entsprechend werden sich ab diesem Jahr vermehrt Kunden an ihre Designer wenden und um Klärung des Sachverhaltes bitten.

Wer muss wofür zahlen?

Im Grunde genommen zahlt jedes Unternehmen, jede Institution und jeder Verein, wenn sie Künstler – und damit auch Designer – beauftragen, eine Künstlersozialabgabe in Höhe von ca. fünf Prozent der Rechnungsnettosumme. Diese amtlich »Verwerter« genannte Gruppe zahlt dafür, dass sie künstlerische Erzeugnisse zu ihrer Vermarktung nutzt, sie also wirtschaftlich verwertet. Daraus leiten sich die wenigen Ausnahmen von der Abgabe ab: Privatpersonen, die ein Kunstwerk erwerben, müssen nichts abführen, da sie nichts verwerten. Auch der »Eigenbedarf« ist abgabenfrei, zum Beispiel eine künstlerische Gestaltung des Eingangsbereichs eines Unternehmens, Designs im Rahmen eines internen Firmenfestes oder eine Inhouse-Schulung der Mitarbeiter, denn auch hier gibt es keine wirtschaftliche Verwertung.

Eine weitere Ausnahme gibt es mit der Geringfügigkeitsgrenze für sporadische Designtätigkeiten. So kann ein Kunde sein Designbüro bis zu einer Netto-Vergütung von 450 € im Jahr beauftragen, ohne dass er etwas an die Künstlersozialkasse überweisen muss. Ausgenommen davon sind sogenannte »typische Verwerter«, also Unternehmen und Einrichtungen, die Leistungen von Kreativen professionell vermarkten, z.B. Agenturen, Verlage oder andere Designbüros.

Abgesehen von diesen raren Ausnahmen ist die Künstlersozialabgabe für die Rechnungen aller selbstständigen Designer fällig, die freiberuflich oder in einer Personengesellschaft tätig sind, unerheblich davon, ob sie selbst Mitglied der Künstlersozialkasse sind. Der Sinn ist zu verhindern, dass Auftraggeber mit übergroßem Sparwillen vielleicht nur solche Designer beauftragen würden, die nicht in der Künstlersozialkasse sind.

Zu zahlen ist die Künstlersozialabgabe auf alle Nettosummen, die auf den Rechnungen der Designer aufgeführt sind, mit Ausnahme von Reise- und Bewirtungskosten und steuerfreien Aufwandsentschädigungen etc. So jedenfalls steht es in den Drucksachen der KSK, ihre Website jedoch nennt kurioserweise in ihrem FAQ-Bereich Ausnahmen. Der Hintergrund für die rigide Haltung sind Erfahrungen aus der Vergangenheit. Denn bis vor einigen Jahren war die Künstlersozialabgabe nur auf schöpferische Tätigkeit fällig, Produktionsleistungen wie die Druckvorlagenerstellung hingegen waren ausgenommen. Das führte rasch dazu, dass immer mehr Kunden von ihren Designern die Splittung in zwei Rechnungen verlangten, die meistens nicht der Wirklichkeit entsprach.

Das Aufführen von Produktionsleistungen wird heute sogar zum Nachteil für Kunden. Tauchen auf den Designerrechnungen auch designfremde Leistungen auf, so ist nun auch auf sie die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Das wird vor allem für Kunden teuer, die von ihren Gestaltern nur eine Rechnung erhalten möchten, auf der alle Leistungen stehen, unabhängig von wem sie erbracht wurden. Was von Designern häufig übersehen wird, ist, dass auch sie Künstlersozialabgaben leisten müssen, sobald sie andere Designer, Texter oder Fotografen beauftragen, selbst wenn diese in der gleichen Bürogemeinschaft tätig sind. Allesamt gute Gründe, als Designer möglichst keine Fremdkosten durch die eigenen Bücher laufen zu lassen, zumal das den Status als Freiberufler kosten kann.

Was müssen Designer ihren Kunden mitteilen?

Eine häufige, wenn auch rhetorische Frage von Kunden die einen Abgabenbescheid erhalten haben, ist: »Warum haben Sie mich nicht informiert?«. Die relativ einfache Antwort ist, dass sich jede Kauffrau und jeder Kaufmann selbst über seine Abgaben informieren muss. Zudem ist die Künstlersozialkasse keine Neuheit, sondern wurde vor dreißig Jahren gegründet und tauchte regelmäßig breit in den Medien auf, zuletzt 2014. Abgesehen davon sind von uns gegebene Rechtsinformationen knifflig, da wir für die Auskünfte haften.

Was aber von Designern mitunter gemacht wird, ist ein bei den Zahlungszielen auf der Rechnung stehender Hinweis à la »Bitte bedenken Sie, dass auf diese Rechnung möglicherweise eine Künstlersozialgabe zu leisten ist. Ihr Steuerberater informiert sie bei Bedarf gerne.« Das kann man vorsorglich auch schon auf das Angebot schreiben. Manche Designer stellen gleich neben die Allgemeinen Vertragsgrundlagen auch eine Information zur Künstlersozialversicherung auf ihre Website, mehr dazu findet sich hier.

Was dem Informationsbedürfnis der Kunden und Designer zugleich dient, ist die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebene Broschüre »Künstlersozialversicherung«, die kostenfrei beim Publikationsversand der Bundesregierung bestellbar ist. Sie kann einem nachfragenden Kunden überreicht werden, was auch den Vorteil hat, dass Designer mit einer amtlichen Broschüre quasi auf eine »höhere Gewalt« verweisen können. Auch die Website der Künstlersozialkasse hilft weiter, hier finden Verwerter viel Informationsmaterialien, auch für ihre Steuerberater.

Erfreulicherweise kühlt der Großteil der Kunden sein Mütchen nicht an den Designern, denn Institutionen, Agenturen, Verlage, Kultureinrichtungen und Großunternehmen wissen seit drei Jahrzehnten um die Abgabe. Dennoch gibt es ab und an erboste Kunden, denn keiner zahlt gerne für etwas Überaschendes. Ein paar Gesprächsargumente für Designer:

  • Als Designer kennen wir oft die gesamten Projektkosten, inkl. Fertigung und Versand, daher können wir eine Aufstellung machen: In Anbetracht der Gesamtkosten ist dann die in Euro ermittelte Künstlersozialabgabe für den betreffenden Auftrag meistens sehr gering.
  • Sehr selten drohen Kunden damit, dass sie zu einer als GmbH, UG oder KG geführten Agentur wechseln würden. Das hätte für den Kunden noch teurere Folgen, denn diese Unternehmen haben in der Regel deutliche höhere Vergütungen als selbstständige »Einzelkämpfer«. Der Verwaltungs- sowie der Repräsentationsaufwand von Agenturen sind höher, sie zahlen für ihre Angestellten die Sozialabgaben und für freie Mitarbeiter exakt die Künstlersozialabgaben, die der Kunde einsparen wollte – und berechnen natürlich alles weiter.
  • Ganz eindeutig ist die Rechtslage, wenn Kunden gar eine Rücküberweisung oder eine Rechnungskürzung verlangen. Das wäre ein eindeutiger Straftatbestand nach dem Sozialgesetzbuch, der der Aufforderung von Arbeitgebern gleichgestellt ist, die von ihren Mitarbeitern die Rückzahlung der Sozialabgaben verlangen würden.
  • Es gibt noch die fiskalisch vernünftige, eventuell auf den Kunden etwas frech wirkende Variante: »Wenn Sie meine Rechnung zügig begleichen, dürfen Sie gerne 3% Skonto abziehen – und dann haben Sie Ihre KSK-Abgabe schon fast wieder drin.« Nachteil hier ist jedoch, dass der Designer damit indirekt den größten Teil der KSK-Abgaben seines Kunden übernimmt.

Wir haben einen Artikel zur Künstlersozialkasse auf unsere Website gestellt, der sich direkt an betroffene Auftraggeber wendet. Designer können gerne auf ihn verweisen, z.B. von ihren eigenen Websites verlinken.

Andreas Maxbauer