Sozialversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) aus dem Jahr 1982 ist das alleinige gesetzliche Sozialversicherungssystem für selbstständige Künstler und Publizisten in der Bundesrepublik.

Es ist von dem Grundsatz geleitet, dass selbstständige Künstler und Publizisten in ihrer sozialen Absicherung beitragsrechtlich weitgehend Arbeitnehmern gleichgestellt werden. Nach dem KSVG Versicherte haben daher lediglich die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zu tragen. Die zweite Beitragshälfte wird in etwa zu gleichen Teilen aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten, und einem Zuschuss des Bundes finanziert.

Die Künstlersozialkasse im Verhältnis zum Versicherten und den Leistungsträgern

Die Künstlersozialkasse hat im wesentlichen zwei Aufgabenbereiche. Der eine Aufgabenbereich betrifft die Feststellung der Zugehörigkeit zum versicherungspflichtigen Personenkreis. Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft hier, inwieweit die Voraussetzungen zur Versicherungspflicht nach dem KSVG vorliegen und erlässt entsprechende Feststellungsbescheide über Beginn und Ende der Versicherungspflicht. Der andere Aufgabenbereich betrifft die Sicherstellung der Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Die KSK zieht den halben Beitrag der Versicherten, die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen sowie den Bundeszuschuss ein.

Die KSK nimmt darüber hinaus gegenüber den Krankenkassen und dem Rentenversicherungsträger die entsprechenden An- bzw. Abmeldungen der Versicherten nach dem KSVG vor und leistet ihnen gegenüber als Beitragsschuldnerin den vollen Sozialversicherungsbeitrag für den einzelnen Versicherten.

Für die Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis nach dem KSVG sind ausschließlich die Leistungsträger, d. h. die gesetzlichen Krankenkassen bzw. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Rentenversicherungsträger zuständig. Benötigt ein Designer also eine Versichertenkarte oder steht eine Krankengeldzahlung an, ist der Ansprechpartner für ihn seine gewählte Krankenkasse. Für den Bereich der Rentenversicherung ist beispielsweise ein Antrag auf Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin als Leistungsträger zu stellen, und nicht bei der KSK.

Beginn der Versicherungspflicht?

Die Versicherungspflicht nach dem KSVG beginnt grundsätzlich mit der Meldung bei der KSK (»Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht«).

Wer wird nach dem KSVG versichert?

Der Personenkreis des KSVG ist auf Künstler und Publizisten zugeschnitten, die ihrer künstlerischen/publizistischen Tätigkeit als selbstständig Erwerbstätige nachgehen. Nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis zählt derjenige selbstständige Designer, der im Zusammenhang mit seiner künstlerischen Tätigkeit zwei Arbeitnehmer oder mehr beschäftigt, außer sie werden nur geringfügig oder im Rahmen der Berufsausbildung (monatlich 450,– €) beschäftigt.

Mindestarbeitseinkommen

Abhängig Beschäftigte, d.h. Arbeitnehmer, die nur ein geringfügiges Arbeitsentgelt erzielen, sind in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfrei. Diese Ausgestaltung hat der Gesetzgeber auch für den Bereich des KSVG übernommen. Erzielt ein selbstständiger Designer nicht mindestens voraussichtlich ein Jahresarbeitseinkommen, das über der Grenze für geringfügig Beschäftigte liegt, so ist er versicherungsfrei. Das bedeutet, dass weder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- noch in der Rentenversicherung besteht. Diese Grenze liegt bei 3.900,– € jährlich bzw. 325,– € monatlich.

Berufsanfänger

Für Berufsanfänger, die sich ihre wirtschaftliche Existenz erst noch erschließen müssen, hat der Gesetzgeber einen besonderen Schutz vorgesehen. Berufsanfänger werden auch dann nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung versichert, wenn sie voraussichtlich nicht das erforderliche Mindestarbeitseinkommen erzielen werden. Die jeweiligen Beiträge werden für Berufsanfänger, die unterhalb der Mindestarbeitsverdienstgrenze liegen, nach in jedem Jahr angepassten Mindestwerten berechnet. Als Berufsanfängerzeit gelten die ersten drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Die 3-Jahresfrist verlängert sich um Zeiten, in denen die Versicherungspflicht nach dem KSVG unterbrochen war, weil die selbstständige Tätigkeit z. B. wegen Kindererziehung oder wegen einer abhängigen Beschäftigung nicht ausgeübt wurde. Die Versicherungsbeiträge werden für Berufsanfänger, die unterhalb der Mindestarbeitsverdienstgrenze liegen, nach den in jedem Jahr angepassten Mindestwerten (Mindestbeitrag) berechnet.

Ausnahmen von der Renten- bzw. Krankenversicherungspflicht?

Das KSVG sieht einige Lebenssachverhalte vor, die sowohl in der Rentenversicherung wie auch in der Krankenversicherung zur Versicherungsfreiheit führen können. Die entsprechenden Erläuterungen sind in den »Informationen zur Künstlersozialversicherung« der KSK enthalten und können bei der Künstlersozialkasse angefordert werden.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Für selbstständige Künstler und Publizisten besteht eine Pflichtversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Befreiung hiervon ist nicht möglich.

Von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht können sich zwei Personengruppen befreien lassen, nämlich zum einen Berufsanfänger und zum anderen Höherverdienende. Versicherte, die von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, können von der KSK einen Zuschuss zu ihrer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung erhalten. Die entsprechenden Anträge sind bei der KSK zu stellen. Die Regelungen im einzelnen finden sich ebenfalls in den »Informationen zur Künstlersozialversicherung«.

Frank Sölter

Wir haben einen Artikel zur Künstlersozialkasse auf unsere Website gestellt, der sich direkt an betroffene Auftraggeber wendet. Designer können gerne auf ihn verweisen, z.B. von ihren eigenen Websites verlinken.

BROSCHÜRE DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALES ZUR KSK

(Die PDF beantwortet als ein Ratgeber für Versicherte, Verwerter und Interessierte die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Künstlersozialversicherung und fasst die jüngsten Neuregelungen verständlich zusammen)