Grundsätzlich soll es so sein: Du wirst krank, verletzt dich und bist als selbstständige:r Designer:in für den Einkommensausfall selbst verantwortlich. Dafür hast du in der gesetzlichen Krankenversicherung drei Möglichkeiten:
Du wählst das gesetzliche Krankengeld.
Du schließt eine private Zusatzversicherung für Krankentagegeld.
Du entscheidest dich für den Wahltarif einer gesetzlichen Krankenkasse.
Wahltarif und Fortschreibung der Krankschreibung
Wer sich für den Wahltarif in einer gesetzlichen Krankenkasse entscheidet, zahlt 0,6 Prozentpunkte mehr Beitrag zur Krankenversicherung. Dafür gibt es ab dem 43. Tag der Krankheit Krankentagegeld. Soweit, so bekannt wahrscheinlich. Etwas komplexer wird es, wenn die Krankschreibung fortgeschrieben wird.
Was heißt das?
Stell dir vor, du erleidest eine größere Verletzung wie zum Beispiel einen Knochenbruch. Du wirst für acht Wochen krankgeschrieben und erhältst folgerichtig ab dem 43. Tag Krankentagegeld. Danach arbeitest du wieder, musst dich jedoch planmäßig nach weiteren vier Wochen einer Nachbehandlung unterziehen, die eine weitere Krankschreibung zur Folge hat.
Weiterhin krank und kein Krankentagegeld?
Ja, man mag es nicht glauben, aber es gibt Selbstständige, die exakt diesen Bescheid von ihrer Krankenkasse erhalten haben – trotz Wahltarif. Was ist da passiert?
Die gesetzlichen Krankenversicherer differenzieren offenbar danach, ob sich die Fortschreibung der Krankschreibung unmittelbar anschließt. Dann gibt es weiterhin Geld. Wird sie jedoch unterbrochen, wie im oben geschilderten Fall, kann es passieren, dass die Krankenkasse nun wieder die 42 Tage Wartezeit einfordert. Und dies, obwohl das Bundessozialgericht (BSG) in diesem Fall zugunsten des klagenden Bäckers entschieden hat:
Und jetzt?
Eine Kollegin, der es mit einem gebrochenen Handgelenk ähnlich ergangen ist, hat uns einen Tipp gegeben. Die Unabhängige Patientenberatung empfiehlt folgenden Textbaustein für ein Schreiben an die Krankenkasse:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich fordere Sie auf, mir ohne Anrechnung einer Karenzzeit Krankengeld ab dem <Beginn der Folgekrankschreibung> zu zahlen. Ich bin bei Ihnen mit Anspruch auf Krankengeld durch Abgabe meiner Wahlerklärung nach § 46, Satz 4 SGB 5 versichert und bitte um Zahlung ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung ab dem 29.11.2021. Ich berufe mich hiermit auf das BSG-Urteil vom 28.03.2019 AZ B 3 KR 15/17 R.
Das hat in ihrem Fall funktioniert. Da auch wir die Einschätzung teilen, dass es bei der fortgesetzten Zahlung von Krankentagegeld keinen Unterschied machen sollte, ob die Krankschreibungen sich ohne Unterbrechung aneinanderreihen oder nicht.