Neben der Neuordnung der Zuverdienstmöglichkeiten für KSK-Versicherte aus einer selbstständigen nicht-künstlerischen Tätigkeit gibt es für Berufsanfänger Änderungen beim Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.
1. Diese bisherige Regelung gilt weiterhin:
Wer als Berufsanfänger von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist, kann bis zum Ablauf der sog. Berufsanfängerzeit schriftlich erklären, dass seine Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Diese Erklärung ist der KSK gegenüber abzugeben. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt dann mit Ablauf der sog. Berufsanfängerzeit. Dies ist geregelt in § 6 Absatz 2, Satz 3 und 4 KSVG.
2. Diese Regelung ist neu und gilt für befreite Berufsanfänger, deren Berufsanfängerzeitraum ab dem 01.01.2023 endet:
Wird von dem Recht auf (vorzeitige) Beendigung der Befreiung beim Ablauf der Berufsanfängerzeit kein Gebrauch gemacht (siehe 1.), endet die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht als Berufsanfänger (automatisch) drei Jahre nach Ablauf der sog. Berufsanfängerfrist mit Ablauf des nächstfolgenden 31. März. Ausnahme: Es wird eine Befreiung gem. § 7 KSVG als sog. Höherverdienende:r beantragt. Aktuell liegt die Einkommensgrenze, die dafür überschritten werden muss, bei 66.600,– EUR Jahreseinkommen.
3. Diese Übergangs-Regelung gilt für befreite Berufsanfänger, deren Berufsanfängerzeitraum bereits vor dem 01.01.2023 geendet hat:
Wenn der sog. Berufsanfängerzeitraum vor dem 01.01.2023 bereits abgeschlossen ist, aber die sich daran anschließende 3-Jahres-Frist (= BA-Ende + 3 Jahre + nächster 31.03.) am 01.01.2023 noch nicht abgelaufen ist, können die Versicherten gegenüber der KSK erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Ablauf dieser 3-Jahres-Frist enden soll. Diese (Übergangs-)Regelung ist in § 56a Absatz 2 KSVG zu finden.
Beispiel:
Berufsanfängerzeitraum vom 01.05.2016 bis 30.04.2019 (30.04.2019 + 3 Jahre = 30.04.2022)
Der dreijährige Berufsanfängerzeitraum ist am 30.04.2019 bereits abgelaufen, so dass die Befreiung vor dem 01.01.2023 unwiderruflich geworden ist. Da allerdings die 3-Jahres-Frist im Anschluss an das Ende des Berufsanfängerzeitraumes (= BA-Ende + 3 Jahre + nächster 31.03., also Fristende 31.03.2023) noch nicht abgelaufen ist, kann die versicherte Person bis zum 31.03.2023 gegenüber der KSK erklären, dass ihre Befreiung enden soll. Erfolgt keine Erklärung zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung, bleibt die Befreiung unwiderruflich.
In allen anderen Fällen gilt: Wer am 1. Januar 2023 als Berufsanfänger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft befreit war, bleibt befreit. (Wir finden das sozialpolitisch inkonsequent und haben dies dem zuständigen Referat im BMAS gegenüber auch zum Ausdruck gebracht.)
Auf folgende Punkte sei abschließend der Vollständigkeit halber hingewiesen:
- Die KSK schreibt die von der gesetzlichen Krankenversicherung befreiten Versicherten vor Ablauf der zu 1. bis 3. beschriebenen Fristen mit entsprechenden Hinweisen an.
- Der Wechsel in eine gesetzliche Krankenversicherung zu den oben ausgeführten Zeitpunkten ist nicht möglich, wenn die gesetzliche Krankenversicherungspflicht wegen Vollendung des 55. Lebensjahres ausgeschlossen ist.
- Versicherte, die als Berufsanfänger von der Versicherungspflicht befreit sind, können seit dem 01.01.2023 nun auch einen Zuschuss zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Bis zum 31.12.2022 konnte ausschließlich eine private Krankenversicherung bezuschusst werden. Wichtig: Die Voraussetzungen für eine Befreiung als Berufsanfänger haben sich jedoch nicht geändert. Das heißt: Befreiungsvoraussetzung ist u.a. noch immer der Nachweis einer privaten Krankenversicherung.