Die meisten Designertätigkeiten fallen unter die Freiberuflichkeit, das heißt: keine Gewerbeanmeldung, keine IHK-Pflichtmitgliedschaft, keine Gewerbesteuerveranlagung. Manchmal liegt es allerdings nahe, gewerbliche Tätigkeiten zu erbringen. Darunter fallen:
- Einkauf von Fremdleistungen oder Produkten und Verkauf auf eigene Rechnung (übrigens unabhängig davon, ob und wie viel Gewinn dabei erzielt wird).
- Umfangreiche Programmierarbeiten an sogenannter Trivialsoftware, zum Beispiel ist ein Template für ein Content-Management-System (CMS) mit hoher Wahrscheinlichkeit Trivialsoftware, das CMS selbst zu programmieren hingegen nicht.
- bestimmte Nebeneinkünfte: Vermietung kann darunter fallen, Einnahmen als Investor/in z.B. in ein Solarprojekt fallen auf jeden Fall darunter.
Je nach Anteil der gewerblichen Umsätze am Gesamtumsatz greift die sogenannte »Abfärbetheorie«, und auch die weiteren Einkünfte werden wie gewerbliche Einkünfte behandelt. Inklusive Anrechnung an den Gewerbesteuer-Hebesatz – ab 24.500 Euro Ertrag wird dann diese Zusatzsteuer fällig.