Welche Nutzungsrechte wofür?

Ein Designauftrag gliedert sich in zwei Bereiche: der Anfertigung von Entwürfen (Werkvertrag § 631 BGB) und der Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzvertrag § 31 UrhG). Die Nutzungsrechte können Sie »einfach« oder »ausschließlich« übertragen. »Einfach« bedeutet u.a. für eine einmalige Aktion und dass der Entwerfer auch weiteren Personen Nutzungsrechte einräumen kann. »Ausschließlich« bedeutet exklusiv, also wenn der Auftraggeber den Entwurf allein nutzen will. Beide Nutzungsarten können zusätzlich eingeschränkt werden auf:

  • Nutzungsgebiet
  • Nutzungsdauer
  • Nutzungsintensität (anhand der Reichweite oder Quantität, wie Auflagenhöhe o.ä.)

Damit wird erreicht, dass der Auftraggeber nur für das »Nutzungspaket« zahlt, das er bestellt. Informationen und Berechnungsbeispiele finden Sie im AGD-Vergütungstarifvertrag Design.