Sie müssen es nicht, es sei denn, Zweck des Auftrages war die Erstellung digitaler Daten. Andererseits kann man sich im Zeitalter der Elektronik diesem Wunsch kaum verschließen. Sie können also die Datei zusätzlich verkaufen. Und da Sie keine Kontrolle mehr über die Nutzung haben – bekommt Ihr Kunde auf seinen Wunsch hin das ausschließliche, also das teuerste Nutzungsrecht eingeräumt.
Kann Ihr Auftraggeber selbst Veränderungen an den Dateien vornehmen, so können Sie sich das Recht auf Bearbeitung oder Umgestaltung (§ 23 UrhG) bezahlen lassen. Auf keinen Fall dürfen Sie Ihrem Kunden die erforderlichen Schriften mitliefern. Die muss er selbst erwerben (eine Liste mit Lieferadresse und Bestellnummern der Schriftschnitte Ihrer Entwerferkollegen genügt).