Kein Abfragetext!
Ein Designauftrag gliedert sich in zwei Bereiche: der Anfertigung von Entwürfen (Werkvertrag § 631 BGB) und der Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzvertrag § 31 UrhG). Die Nutzungsrechte können Sie »einfach« oder »ausschließlich« übertragen. »Einfach« bedeutet u.a. für eine einmalige Aktion und dass der Entwerfer auch weiteren Personen Nutzungsrechte einräumen kann. »Ausschließlic ...
Im Entwurf steckt Ihr geballtes kreatives Potenzial. Nach dem Briefing des Kunden ausgeführt, ist er eine Entscheidungshilfe, ob der Entwurf so umgesetzt werden soll, wie Sie sich das gemeinsam gedacht haben. Daher ist es selbstverständlich, dass der Entwurf bezahlt werden muss, auch wenn er dem Auftraggeber einmal nicht gefällt. Ist der Kunde nicht sicher, ob ihm die bestellten Entwürfe gef ...
Wichtig ist, dass Ihnen Ihr Auftraggeber einen Auftrag erteilt und diesen Vorgang auch so nennt! »Sich nur mal ein paar Gedanken machen« ist noch kein Auftrag. Sie brauchen also die mündliche oder schriftliche Zusage (das ist ein Angebot Ihres Auftraggebers), eine ganz bestimmte Leistung für eine ganz bestimmte Summe auszuführen. Haben Sie das Angebot Ihres Auftraggebers angenommen, dann ist zwei ...
Ausgehend von Ihrem Stundensatz kalkulieren Sie den voraussichtlichen Zeitaufwand. Diese Summe ergibt die Vergütung für die Entwurfsarbeiten. Wird der Entwurf genutzt, kommt ein weiteres Entgelt für die Einräumung der Nutzungsrechte (einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht nach § 31 Urheberrechtsgesetz) hinzu. Den durchschnittlichen Zeitaufwand in Stunden für alle Designleistungen (Werkv ...
Sie können alles verdienen. Nach oben gibt es keine Grenzen. Ihre Einkünfte sollten allerdings nicht schlechter sein als die eines angestellten Designers, dessen Verdienst zwischen 2.500,– und 4.000,– Euro monatlich liegt. Bei einem Mittelwert von 3.250,– Euro und 13,5 Gehältern sind das 43.875,– Euro im Jahr. Um auf das gleiche Jahresgehalt eines Angestellten zu kommen, müssen Sie Ihre Be ...
Alle selbstständigen Designer, Künstler und Publizisten sind seit 1982 nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Das bedeutet, dass alle freiberuflichen Designer wie Arbeitnehmer behandelt werden und nur die Hälfte der Beiträge aufzubringen haben. Informationen bekommen Sie von der Künstlersozialkasse (KSK) in Wilhe ...
Kalkulieren Sie fair für beide Seiten, und packen Sie die Kalkulation dann in ein gut verständliches Angebot. Es gibt drei unterschiedliche Kalkulationsmodelle, die häufig genutzt werden: Der dreiteilige Preis nach dem Modell des Vergütungstarifvertrags Design (VTV) – Er besteht aus den Kosten für den Entwurf und die kreative Arbeit, dem Preis für die Nutzungsrechte an dem dabei entstan ...
Die meisten Designertätigkeiten fallen unter die Freiberuflichkeit, das heißt: keine Gewerbeanmeldung, keine IHK-Pflichtmitgliedschaft, keine Gewerbesteuerveranlagung. Manchmal liegt es allerdings nahe, gewerbliche Tätigkeiten zu erbringen. Darunter fallen: Einkauf von Fremdleistungen oder Produkten und Verkauf auf eigene Rechnung (übrigens unabhängig davon, ob und wie viel Gewinn dabei erzi ...
Finanzamt Als Designer sind Sie meist freiberuflich selbstständig. Dann reicht es, dem Finanzamt eine formlose Mitteilung über die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als freiberufliche/r Designer/in zu schicken. Gegebenenfalls beantragen Sie eine Umsatzsteuer-ID. Künstlersozialkasse (KSK) Bei der Künstlersozialkasse (KSK) stellen Sie anschließend den Antrag zur Prüfung Ihrer Versich ...
Einleitung »Design« ist überall und allgegenwärtig. Jeder Mensch versteht darunter etwas anderes. Selbst Designerinnen sind sich nicht einig. Eine Gestalterin von Produkten meint mit Design natürlich Produktdesign oder Industrial Design. Die Kommunikationsdesignerin versteht darunter Corporate Design, Editorial Design, Webdesign … Dann gibt es noch Gamedesignerinnen, Modedesignerinnen, Textil ...